§ 130 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 16.08.2024
  1. (1)Absatz eins§ 8 Abs 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.Paragraph 8, Absatz eins und 2a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 51 aus 2010, tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die §§ 16 Abs 3, 50 Abs 4, 55 Abs 1, 2 und 4, 74 Abs 3 und 120 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.Die Paragraphen 16, Absatz 3,, 50 Absatz 4,, 55 Absatz eins,, 2 und 4, 74 Absatz 3 und 120 Absatz 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 53 aus 2011, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.Paragraph 60, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 28 aus 2014, tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
  4. (4)Absatz 4In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2011, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 82 Abs 1 und 82b Abs 1 mit 1. Juli 2011;Paragraph 82, Absatz eins und 82b Absatz eins, mit 1. Juli 2011;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 4, 10 Abs 2, 10a, 12, 19 Abs 3, 28 bis 30, 35 Abs 4, 37, 38 Abs 4, 43, 47 Abs 4, 51 Abs 1, 61 Abs 4, 64 Abs 2, 4 und 5, 66, 83 Abs 2, 90 Abs 1 und 2, 92, 94 Abs 2 und 4, 105, 114 Abs 6, 119 Abs 6, 126 Abs 2, 127 und 127a, die §§ 1a, 2 Abs 1, 2 und 7, 3 Abs 1a und § 6 der Anlage sowie der Entfall der §§ 1 Abs 3, 5 bis 7, 38 Abs 8 und 40 Abs 3 mit 1. Jänner 2012.die Paragraphen 4,, 10 Absatz 2,, 10a, 12, 19 Absatz 3,, 28 bis 30, 35 Absatz 4,, 37, 38 Absatz 4,, 43, 47 Absatz 4,, 51 Absatz eins,, 61 Absatz 4,, 64 Absatz 2,, 4 und 5, 66, 83 Absatz 2,, 90 Absatz eins und 2, 92, 94 Absatz 2 und 4, 105, 114 Absatz 6,, 119 Absatz 6,, 126 Absatz 2,, 127 und 127a, die Paragraphen eins a,, 2 Absatz eins,, 2 und 7, 3 Absatz eins a und Paragraph 6, der Anlage sowie der Entfall der Paragraphen eins, Absatz 3,, 5 bis 7, 38 Absatz 8 und 40 Absatz 3, mit 1. Jänner 2012.
  5. (5)Absatz 5§ 105 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen und Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem im Abs 4 Z 2 bestimmten Zeitpunkt beendet werden.Paragraph 105, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 114 aus 2011, ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen und Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem im Absatz 4, Ziffer 2, bestimmten Zeitpunkt beendet werden.
  6. (6)Absatz 6In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2014 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2014, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 12 bis 12g mit 1. September 2014;die Paragraphen 12 bis 12g mit 1. September 2014;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 1 Abs 4, 8 Abs 1, 5 und 6, 16 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 4, 29 Abs 4 und 5, 30 Abs 4a und 6, 38, 39 Abs 1, 58 Abs 4, 61 Abs 1, 70 Abs 3, 80, 82 Abs 1 und 1a, 90 Abs 1, 94 Abs 4, 98, 104 Abs 1, 3 und 5, 113 Abs 5 und 9, 114 Abs 1, 116 Abs 1 und 2a, 118, 119 Abs 1 und 4, 126 Abs 2, 127, 129, 130 Überschrift, Abs 3 und 4, 131 und die Anlage sowie die Aufhebung des § 93 mit 1. Juni 2014.die Paragraphen eins, Absatz 4,, 8 Absatz eins,, 5 und 6, 16 Absatz eins,, 22 Absatz 3,, 24 Absatz 4,, 29 Absatz 4 und 5, 30 Absatz 4 a und 6, 38, 39 Absatz eins,, 58 Absatz 4,, 61 Absatz eins,, 70 Absatz 3,, 80, 82 Absatz eins und 1a, 90 Absatz eins,, 94 Absatz 4,, 98, 104 Absatz eins,, 3 und 5, 113 Absatz 5 und 9, 114 Absatz eins,, 116 Absatz eins und 2a, 118, 119 Absatz eins und 4, 126 Absatz 2,, 127, 129, 130 Überschrift, Absatz 3 und 4, 131 und die Anlage sowie die Aufhebung des Paragraph 93, mit 1. Juni 2014.
    Die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 12e) können bereits vor dem in der Z 1 bestimmten Zeitpunkt bestellt werden, ebenso die Senate gebildet und die Einzelprüferinnen und -prüfer bestimmt werden.Die Mitglieder der Prüfungskommission (Paragraph 12 e,) können bereits vor dem in der Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt bestellt werden, ebenso die Senate gebildet und die Einzelprüferinnen und -prüfer bestimmt werden.
  7. (7)Absatz 7Auf Vertragsbedienstete, die zu dem im Abs 6 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits eine Grundausbildung nach der bisher geltenden Rechtslage begonnen haben, findet § 12 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass Vertragsbedienstete des Verwaltungsfachdienstes in den Gegenständen ‚Österreichisches Verfassungsrecht‘ und ‚Verwaltungsverfahrensrecht‘ jeweils Einzelprüfungen zu absolvieren haben. Vertragsbedienstete, die eine solche nicht erfolgreich beenden oder abbrechen, können zu einer Grundausbildung nach den §§ 12 ff nur mit der Maßgabe zugelassen werden, dass die Teilnahme an den Lehrgängen oder Prüfungen nicht als Dienstverrichtung gilt, wenn nicht ausnahmsweise mit der Gemeinde anders vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung hat zur Voraussetzung, dass der Abbruch oder die nicht erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung auf schwerwiegende familiäre Gründe, wie Schwangerschaft, Beschäftigungsverbote, Mutterschaftskarenz oder Karenzurlaub zum Zweck der Kinderbetreuung zurückzuführen ist.Auf Vertragsbedienstete, die zu dem im Absatz 6, Ziffer eins, bestimmten Zeitpunkt bereits eine Grundausbildung nach der bisher geltenden Rechtslage begonnen haben, findet Paragraph 12, in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass Vertragsbedienstete des Verwaltungsfachdienstes in den Gegenständen ‚Österreichisches Verfassungsrecht‘ und ‚Verwaltungsverfahrensrecht‘ jeweils Einzelprüfungen zu absolvieren haben. Vertragsbedienstete, die eine solche nicht erfolgreich beenden oder abbrechen, können zu einer Grundausbildung nach den Paragraphen 12, ff nur mit der Maßgabe zugelassen werden, dass die Teilnahme an den Lehrgängen oder Prüfungen nicht als Dienstverrichtung gilt, wenn nicht ausnahmsweise mit der Gemeinde anders vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung hat zur Voraussetzung, dass der Abbruch oder die nicht erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung auf schwerwiegende familiäre Gründe, wie Schwangerschaft, Beschäftigungsverbote, Mutterschaftskarenz oder Karenzurlaub zum Zweck der Kinderbetreuung zurückzuführen ist.
  8. (8)Absatz 8Die §§ 58 Abs 4 und 127 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.Die Paragraphen 58, Absatz 4 und 127 in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 50 aus 2014, treten mit 1. August 2014 in Kraft.
  9. (9)Absatz 9Die §§ 1 Abs 4, 4 Abs 2, 10 Abs 2, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 12a Abs 2, 12b, 13 Abs 3, 24 Abs 2, 25, 27 Abs 2, 37 Abs 3, 37a, 37b, 38 Abs 2, 41 Abs 1, 2 und 4, 46 Abs 2, 47 Abs 5, 50 Abs 2, 51 Abs 1, 52, 52a, 53, 61 bis 73, 75 bis 83, 90 Abs 2 und 3, 92 Abs 3, 97, 101, 103, 107, 113 Abs 5, 121, 126 Abs 2 und 3, 127a und 129 Abs 5, 10 und 11, § 131 sowie die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 5 und 6, 4 Abs 2, 8 und 9 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs 7 der Anlage außer Kraft. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, bleibt § 38 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe anwendbar, dass das Urlaubsausmaß von 36 Werktagen spätestens erstmals in jenem Jahr gebührt, in dem die oder Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet. Die Paragraphen eins, Absatz 4,, 4 Absatz 2,, 10 Absatz 2,, 11 Absatz eins und 2, 12 Absatz eins,, 12a Absatz 2,, 12b, 13 Absatz 3,, 24 Absatz 2,, 25, 27 Absatz 2,, 37 Absatz 3,, 37a, 37b, 38 Absatz 2,, 41 Absatz eins,, 2 und 4, 46 Absatz 2,, 47 Absatz 5,, 50 Absatz 2,, 51 Absatz eins,, 52, 52a, 53, 61 bis 73, 75 bis 83, 90 Absatz 2 und 3, 92 Absatz 3,, 97, 101, 103, 107, 113 Absatz 5,, 121, 126 Absatz 2 und 3, 127a und 129 Absatz 5,, 10 und 11, Paragraph 131, sowie die Paragraphen eins, Absatz 2,, 2 Absatz eins und 4, 3 Absatz 5 und 6, 4 Absatz 2,, 8 und 9 der Anlage in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 117 aus 2015, treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 2, Absatz 7, der Anlage außer Kraft. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, bleibt Paragraph 38, Absatz 2, in der bisher geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe anwendbar, dass das Urlaubsausmaß von 36 Werktagen spätestens erstmals in jenem Jahr gebührt, in dem die oder Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet.
  10. (10)Absatz 10Die §§ 62 Abs 4 und 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft. Die Paragraphen 62, Absatz 4 und 127a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 35 aus 2017, treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
  11. (11)Absatz 11Die §§ 124 und 127 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 127 Abs 1 Z 14 außer Kraft. Die Paragraphen 124 und 127 Absatz 2, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 82 aus 2018, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt Paragraph 127, Absatz eins, Ziffer 14, außer Kraft.
  12. (12)Absatz 12§ 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft. Paragraph 59, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 92 aus 2018, tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft.
  13. (13)Absatz 13In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 107 aus 2018, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer eins§ 32 Abs 2 mit 1. Jänner 2002;Paragraph 32, Absatz 2, mit 1. Jänner 2002;
    2. 2.Ziffer 2die §§ 76 Abs 2 bis 4 und 127 Abs 1 mit 1. Jänner 2019;die Paragraphen 76, Absatz 2 bis 4 und 127 Absatz eins, mit 1. Jänner 2019;
    3. 3.Ziffer 3§ 120a mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;Paragraph 120 a, mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten;
    4. 4.Ziffer 4die §§ 38a und 42 Abs 3 mit 1. Mai 2019;die Paragraphen 38 a und 42 Absatz 3, mit 1. Mai 2019;
    5. 5.Ziffer 5die §§ 12b Abs 1, 12c Abs 9, 13 Abs 2, 29 Abs 2, 37b Abs 1, 39 Abs 1, 40 Abs 2, 49 Abs 1, 54 Abs 1, 73 Abs 2a, 79 Abs 4, 97 Abs 2, 103 Abs 3, 120 Abs 2, 126 Abs 5 sowie § 6 der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag. die Paragraphen 12 b, Absatz eins,, 12c Absatz 9,, 13 Absatz 2,, 29 Absatz 2,, 37b Absatz eins,, 39 Absatz eins,, 40 Absatz 2,, 49 Absatz eins,, 54 Absatz eins,, 73 Absatz 2 a,, 79 Absatz 4,, 97 Absatz 2,, 103 Absatz 3,, 120 Absatz 2,, 126 Absatz 5, sowie Paragraph 6, der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag.
  14. (14)Absatz 14§ 42 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 42 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.Paragraph 42, Absatz eins a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 17 aus 2019, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß Paragraph 42, Absatz eins a, einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
  15. (15)Absatz 15Die §§ 29 Abs 4a, 30 Abs 5a und 42 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Die Paragraphen 29, Absatz 4 a,, 30 Absatz 5 a und 42 Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 39 aus 2020, treten mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  16. (16)Absatz 16§ 42 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.Paragraph 42, Absatz eins b, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 143 aus 2020, tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
  17. (17)Absatz 17§ 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.Paragraph 27 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 22 aus 2022, tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
  18. (18)Absatz 18Die §§ 19 Abs 3a, 20 Abs 5, (§) 22a, 23 Abs 3, (§) 25, 127 Abs 1 und (§) 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 79/2022 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 19, Absatz 3 a,, 20 Absatz 5,, (§) 22a, 23 Absatz 3,, (§) 25, 127 Absatz eins und (§) 127a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 79 aus 2022, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  19. (19)Absatz 19In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 treten in Kraft:In der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, treten in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsdie §§ 77 Abs 7 und 79 Abs 3 mit 1. Juli 2021;die Paragraphen 77, Absatz 7 und 79 Absatz 3, mit 1. Juli 2021;
    2. 2.Ziffer 2der § 72a mit 1. Jänner 2022;der Paragraph 72 a, mit 1. Jänner 2022;
    3. 3.Ziffer 3die §§ 12, 12b Abs 1, 12c Abs 2, 3 und 4, 12d Abs 1 und 12h mit 1. September 2022;die Paragraphen 12,, 12b Absatz eins,, 12c Absatz 2,, 3 und 4, 12d Absatz eins und 12h mit 1. September 2022;
    4. 4.Ziffer 4die §§  9a Abs 3, 11 Abs 1a, 1b und 2, 12e Abs 1, 16a, 18 Abs 3a, 22 Abs 3, 27 Abs 1, 1a und 3, 28 Abs 3, 29 Abs 4, 30 Abs 5 und 6, 39, 42, 45 Abs 6, 49, 49a, 55 Abs 1, 4 und 8, 55a Abs 3, 62 Abs 3 bis 3b, 65, 65a, 66, 70 Abs 1 und 4, 73 Abs 2, 74 Abs 1, 75 Abs 2, 77 Abs 3, 79 Abs 1, 5 und 7, 80 Abs 2, 81 Abs 2, 82, 90 Abs 3, 104 Abs 1, 111 Abs 4, 113 Abs 6a, 114 Abs 5, 116 Abs 1, 2 und 6, 117, 119 Abs 2a, 126 Abs 2 und 4 und 127, der Entfall von § 116 Abs 2a sowie die §§ 1, 1a, 3, 6, 7, 8, 8a und 9 der Anlage mit 1. Jänner 2023.die Paragraphen 9 a, Absatz 3,, 11 Absatz eins a,, 1b und 2, 12e Absatz eins,, 16a, 18 Absatz 3 a,, 22 Absatz 3,, 27 Absatz eins,, 1a und 3, 28 Absatz 3,, 29 Absatz 4,, 30 Absatz 5 und 6, 39, 42, 45 Absatz 6,, 49, 49a, 55 Absatz eins,, 4 und 8, 55a Absatz 3,, 62 Absatz 3 bis 3b, 65, 65a, 66, 70 Absatz eins und 4, 73 Absatz 2,, 74 Absatz eins,, 75 Absatz 2,, 77 Absatz 3,, 79 Absatz eins,, 5 und 7, 80 Absatz 2,, 81 Absatz 2,, 82, 90 Absatz 3,, 104 Absatz eins,, 111 Absatz 4,, 113 Absatz 6 a,, 114 Absatz 5,, 116 Absatz eins,, 2 und 6, 117, 119 Absatz 2 a,, 126 Absatz 2 und 4 und 127, der Entfall von Paragraph 116, Absatz 2 a, sowie die Paragraphen eins,, 1a, 3, 6, 7, 8, 8a und 9 der Anlage mit 1. Jänner 2023.
    § 30 Abs 5 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 ist auf Über- oder Mehrstunden, die aus vor dem Jahr 2021 erbrachten Dienstleistungen resultieren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum für den Ausgleich durch Freizeit mit 31. Dezember 2024 endet. § 90 Abs 3 letzter Satz ist nur in Bezug auf Bemessungen von Pauschalbeträgen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl Nr 118/2022 erfolgen. Bereits festgelegte pauschalierte Nebengebühren bleiben unberührt.Paragraph 30, Absatz 5, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, ist auf Über- oder Mehrstunden, die aus vor dem Jahr 2021 erbrachten Dienstleistungen resultieren, mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Zeitraum für den Ausgleich durch Freizeit mit 31. Dezember 2024 endet. Paragraph 90, Absatz 3, letzter Satz ist nur in Bezug auf Bemessungen von Pauschalbeträgen anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 118 aus 2022, erfolgen. Bereits festgelegte pauschalierte Nebengebühren bleiben unberührt.
  20. (20)Absatz 20Die im § 65 Abs 2 festgelegten Beträge können gemäß § 78 erstmalig für das Jahr 2023 (dh mit Wirkung frühestens ab 1. Jänner 2023) erhöht werden.Die im Paragraph 65, Absatz 2, festgelegten Beträge können gemäß Paragraph 78, erstmalig für das Jahr 2023 (dh mit Wirkung frühestens ab 1. Jänner 2023) erhöht werden.
  21. (21)Absatz 21Ist bei einer Überstellung von Vertragsbediensteten, die zu dem im Abs 18 Z 4 festgelegten Zeitpunkt bereits im Gemeindedienst stehen, aus der Entlohnungsgruppe d in die Entlohnungsgruppe gp das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Erfahrungsstufe oder, wenn eine solche Erfahrungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt eingereiht.Ist bei einer Überstellung von Vertragsbediensteten, die zu dem im Absatz 18, Ziffer 4, festgelegten Zeitpunkt bereits im Gemeindedienst stehen, aus der Entlohnungsgruppe d in die Entlohnungsgruppe gp das Entgelt in der neuen Erfahrungsstufe niedriger als das bisherige Entgelt, wird die oder der Vertragsbedienstete in die dem bisherigen Entgelt entsprechende Erfahrungsstufe oder, wenn eine solche Erfahrungsstufe nicht vorgesehen ist, in die Erfahrungsstufe mit dem nächst höheren Entgelt eingereiht.
  22. (22)Absatz 22Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 107a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 121/2022 treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß § 107a Abs 1 können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 107 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 121 aus 2022, treten mit 1. Dezember 2022 in Kraft und am 31. Dezember 2023 außer Kraft. Einmalzahlungen gemäß Paragraph 107 a, Absatz eins, können ab dem Zeitpunkt des Inkrafttretens bereits vor der Kundmachung dieses Gesetzes geleistet werden.
  23. (23)Absatz 23Die §§ 10a bis 10d, 12g, 37 Abs 4, 37a Abs 1a, 50 Abs 4, 55 Abs 1, 116 Abs 2, 127 Abs 1 und (§) 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2023 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.Die Paragraphen 10 a bis 10d, 12g, 37 Absatz 4,, 37a Absatz eins a,, 50 Absatz 4,, 55 Absatz eins,, 116 Absatz 2,, 127 Absatz eins und (§) 127a in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 46 aus 2023, treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft.
  24. (24)Absatz 24Die Informationen nach § 10b Abs 3 und § 10d sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach § 9 Abs 4 sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.Die Informationen nach Paragraph 10 b, Absatz 3 und Paragraph 10 d, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begonnen hat, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 9, Absatz 4, sind einem Vertragsbediensteten, dessen Entsendung vor dem 1. August 2022 wirksam geworden ist und noch andauert, nur auf dessen Verlangen zur Verfügung zu stellen. Das Ausbleiben einer solchen Aufforderung hat nicht zur Folge, dass der Vertragsbedienstete von den Mindestrechten gemäß Richtlinie (EU) 2019/1152 ausgeschlossen wird.
  25. (25)Absatz 25Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie § 107a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 101/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.Die Ergänzung im Inhaltsverzeichnis sowie Paragraph 107 a, in der Fassung des Gesetzes Landesgesetzblatt Nr 101 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2028 außer Kraft.
In Kraft seit 21.12.2023 bis 08.02.2024
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 130 Gem-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 130 Gem-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 130 Gem-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 130 Gem-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 130 Gem-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 129 Gem-VBG
§ 131 Gem-VBG