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(1) § 8 Abs 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(2) Die §§ 16 Abs 3, 50 Abs 4, 55 Abs 1, 2 und 4, 74 Abs 3 und 120 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten in Kraft:
1. | § 82 Abs 1 und 82b Abs 1 mit 1. Juli 2011; | |||||||||
2. | die §§ 4, 10 Abs 2, 10a, 12, 19 Abs 3, 28 bis 30, 35 Abs 4, 37, 38 Abs 4, 43, 47 Abs 4, 51 Abs 1, 61 Abs 4, 64 Abs 2, 4 und 5, 66, 83 Abs 2, 90 Abs 1 und 2, 92, 94 Abs 2 und 4, 105, 114 Abs 6, 119 Abs 6, 126 Abs 2, 127 und 127a, die §§ 1a, 2 Abs 1, 2 und 7, 3 Abs 1a und § 6 der Anlage sowie der Entfall der §§ 1 Abs 3, 5 bis 7, 38 Abs 8 und 40 Abs 3 mit 1. Jänner 2012. |
(5) § 105 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen und Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem im Abs 4 Z 2 bestimmten Zeitpunkt beendet werden.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2014 treten in Kraft:
1. | die §§ 12 bis 12g mit 1. September 2014; | |||||||||
2. | die §§ 1 Abs 4, 8 Abs 1, 5 und 6, 16 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 4, 29 Abs 4 und 5, 30 Abs 4a und 6, 38, 39 Abs 1, 58 Abs 4, 61 Abs 1, 70 Abs 3, 80, 82 Abs 1 und 1a, 90 Abs 1, 94 Abs 4, 98, 104 Abs 1, 3 und 5, 113 Abs 5 und 9, 114 Abs 1, 116 Abs 1 und 2a, 118, 119 Abs 1 und 4, 126 Abs 2, 127, 129, 130 Überschrift, Abs 3 und 4, 131 und die Anlage sowie die Aufhebung des § 93 mit 1. Juni 2014. | |||||||||
Die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 12e) können bereits vor dem in der Z 1 bestimmten Zeitpunkt bestellt werden, ebenso die Senate gebildet und die Einzelprüferinnen und -prüfer bestimmt werden. |
(7) Auf Vertragsbedienstete, die zu dem im Abs 6 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits eine Grundausbildung nach der bisher geltenden Rechtslage begonnen haben, findet § 12 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass Vertragsbedienstete des Verwaltungsfachdienstes in den Gegenständen ‚Österreichisches Verfassungsrecht‘ und ‚Verwaltungsverfahrensrecht‘ jeweils Einzelprüfungen zu absolvieren haben. Vertragsbedienstete, die eine solche nicht erfolgreich beenden oder abbrechen, können zu einer Grundausbildung nach den §§ 12 ff nur mit der Maßgabe zugelassen werden, dass die Teilnahme an den Lehrgängen oder Prüfungen nicht als Dienstverrichtung gilt, wenn nicht ausnahmsweise mit der Gemeinde anders vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung hat zur Voraussetzung, dass der Abbruch oder die nicht erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung auf schwerwiegende familiäre Gründe, wie Schwangerschaft, Beschäftigungsverbote, Mutterschaftskarenz oder Karenzurlaub zum Zweck der Kinderbetreuung zurückzuführen ist.
(8) Die §§ 58 Abs 4 und 127 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(9) Die §§ 1 Abs 4, 4 Abs 2, 10 Abs 2, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 12a Abs 2, 12b, 13 Abs 3, 24 Abs 2, 25, 27 Abs 2, 37 Abs 3, 37a, 37b, 38 Abs 2, 41 Abs 1, 2 und 4, 46 Abs 2, 47 Abs 5, 50 Abs 2, 51 Abs 1, 52, 52a, 53, 61 bis 73, 75 bis 83, 90 Abs 2 und 3, 92 Abs 3, 97, 101, 103, 107, 113 Abs 5, 121, 126 Abs 2 und 3, 127a und 129 Abs 5, 10 und 11, § 131 sowie die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 5 und 6, 4 Abs 2, 8 und 9 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs 7 der Anlage außer Kraft. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, bleibt § 38 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe anwendbar, dass das Urlaubsausmaß von 36 Werktagen spätestens erstmals in jenem Jahr gebührt, in dem die oder Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet.
(10) Die §§ 62 Abs 4 und 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(11) Die §§ 124 und 127 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 127 Abs 1 Z 14 außer Kraft.
(12) § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 treten in Kraft:
1. | § 32 Abs 2 mit 1. Jänner 2002; | |||||||||
2. | die §§ 76 Abs 2 bis 4 und 127 Abs 1 mit 1. Jänner 2019; | |||||||||
3. | § 120a mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten; | |||||||||
4. | die §§ 38a und 42 Abs 3 mit 1. Mai 2019; | |||||||||
5. | die §§ 12b Abs 1, 12c Abs 9, 13 Abs 2, 29 Abs 2, 37b Abs 1, 39 Abs 1, 40 Abs 2, 49 Abs 1, 54 Abs 1, 73 Abs 2a, 79 Abs 4, 97 Abs 2, 103 Abs 3, 120 Abs 2, 126 Abs 5 sowie § 6 der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag. |
(14) § 42 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 42 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
(15) Die §§ 29 Abs 4a, 30 Abs 5a und 42 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(16) § 42 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(17) § 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.
(1) § 8 Abs 1 und 2a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 51/2010 tritt mit 1. August 2010 in Kraft.
(2) Die §§ 16 Abs 3, 50 Abs 4, 55 Abs 1, 2 und 4, 74 Abs 3 und 120 Abs 3 und 4 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 53/2011 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(3) § 60 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 28/2014 tritt mit 1. Juli 2014 in Kraft.
(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 treten in Kraft:
1. | § 82 Abs 1 und 82b Abs 1 mit 1. Juli 2011; | |||||||||
2. | die §§ 4, 10 Abs 2, 10a, 12, 19 Abs 3, 28 bis 30, 35 Abs 4, 37, 38 Abs 4, 43, 47 Abs 4, 51 Abs 1, 61 Abs 4, 64 Abs 2, 4 und 5, 66, 83 Abs 2, 90 Abs 1 und 2, 92, 94 Abs 2 und 4, 105, 114 Abs 6, 119 Abs 6, 126 Abs 2, 127 und 127a, die §§ 1a, 2 Abs 1, 2 und 7, 3 Abs 1a und § 6 der Anlage sowie der Entfall der §§ 1 Abs 3, 5 bis 7, 38 Abs 8 und 40 Abs 3 mit 1. Jänner 2012. |
(5) § 105 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 114/2011 ist nur auf Dienstreisen, Dienstzuteilungen und Dienstzuweisungen anzuwenden, die nach dem im Abs 4 Z 2 bestimmten Zeitpunkt beendet werden.
(6) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2014 treten in Kraft:
1. | die §§ 12 bis 12g mit 1. September 2014; | |||||||||
2. | die §§ 1 Abs 4, 8 Abs 1, 5 und 6, 16 Abs 1, 22 Abs 3, 24 Abs 4, 29 Abs 4 und 5, 30 Abs 4a und 6, 38, 39 Abs 1, 58 Abs 4, 61 Abs 1, 70 Abs 3, 80, 82 Abs 1 und 1a, 90 Abs 1, 94 Abs 4, 98, 104 Abs 1, 3 und 5, 113 Abs 5 und 9, 114 Abs 1, 116 Abs 1 und 2a, 118, 119 Abs 1 und 4, 126 Abs 2, 127, 129, 130 Überschrift, Abs 3 und 4, 131 und die Anlage sowie die Aufhebung des § 93 mit 1. Juni 2014. | |||||||||
Die Mitglieder der Prüfungskommission (§ 12e) können bereits vor dem in der Z 1 bestimmten Zeitpunkt bestellt werden, ebenso die Senate gebildet und die Einzelprüferinnen und -prüfer bestimmt werden. |
(7) Auf Vertragsbedienstete, die zu dem im Abs 6 Z 1 bestimmten Zeitpunkt bereits eine Grundausbildung nach der bisher geltenden Rechtslage begonnen haben, findet § 12 in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe Anwendung, dass Vertragsbedienstete des Verwaltungsfachdienstes in den Gegenständen ‚Österreichisches Verfassungsrecht‘ und ‚Verwaltungsverfahrensrecht‘ jeweils Einzelprüfungen zu absolvieren haben. Vertragsbedienstete, die eine solche nicht erfolgreich beenden oder abbrechen, können zu einer Grundausbildung nach den §§ 12 ff nur mit der Maßgabe zugelassen werden, dass die Teilnahme an den Lehrgängen oder Prüfungen nicht als Dienstverrichtung gilt, wenn nicht ausnahmsweise mit der Gemeinde anders vereinbart wird. Eine solche Vereinbarung hat zur Voraussetzung, dass der Abbruch oder die nicht erfolgreiche Absolvierung der Grundausbildung auf schwerwiegende familiäre Gründe, wie Schwangerschaft, Beschäftigungsverbote, Mutterschaftskarenz oder Karenzurlaub zum Zweck der Kinderbetreuung zurückzuführen ist.
(8) Die §§ 58 Abs 4 und 127 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 50/2014 treten mit 1. August 2014 in Kraft.
(9) Die §§ 1 Abs 4, 4 Abs 2, 10 Abs 2, 11 Abs 1 und 2, 12 Abs 1, 12a Abs 2, 12b, 13 Abs 3, 24 Abs 2, 25, 27 Abs 2, 37 Abs 3, 37a, 37b, 38 Abs 2, 41 Abs 1, 2 und 4, 46 Abs 2, 47 Abs 5, 50 Abs 2, 51 Abs 1, 52, 52a, 53, 61 bis 73, 75 bis 83, 90 Abs 2 und 3, 92 Abs 3, 97, 101, 103, 107, 113 Abs 5, 121, 126 Abs 2 und 3, 127a und 129 Abs 5, 10 und 11, § 131 sowie die §§ 1 Abs 2, 2 Abs 1 und 4, 3 Abs 5 und 6, 4 Abs 2, 8 und 9 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 117/2015 treten mit 1. Jänner 2016 in Kraft. Gleichzeitig tritt § 2 Abs 7 der Anlage außer Kraft. Auf Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor diesem Zeitpunkt begonnen hat, bleibt § 38 Abs 2 in der bisher geltenden Fassung weiterhin mit der Maßgabe anwendbar, dass das Urlaubsausmaß von 36 Werktagen spätestens erstmals in jenem Jahr gebührt, in dem die oder Vertragsbedienstete bis spätestens 30. Juni das 43. Lebensjahr vollendet.
(10) Die §§ 62 Abs 4 und 127a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 35/2017 treten mit Beginn des auf dessen Kundmachung folgenden Monats in Kraft.
(11) Die §§ 124 und 127 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 82/2018 treten mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Gleichzeitig tritt § 127 Abs 1 Z 14 außer Kraft.
(12) § 59 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 92/2018 tritt mit 19. Dezember 2018 in Kraft.
(13) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 107/2018 treten in Kraft:
1. | § 32 Abs 2 mit 1. Jänner 2002; | |||||||||
2. | die §§ 76 Abs 2 bis 4 und 127 Abs 1 mit 1. Jänner 2019; | |||||||||
3. | § 120a mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten; | |||||||||
4. | die §§ 38a und 42 Abs 3 mit 1. Mai 2019; | |||||||||
5. | die §§ 12b Abs 1, 12c Abs 9, 13 Abs 2, 29 Abs 2, 37b Abs 1, 39 Abs 1, 40 Abs 2, 49 Abs 1, 54 Abs 1, 73 Abs 2a, 79 Abs 4, 97 Abs 2, 103 Abs 3, 120 Abs 2, 126 Abs 5 sowie § 6 der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag. |
(14) § 42 Abs 1a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 17/2019 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Tag in Kraft. Binnen drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes kann die oder der Vertragsbedienstete einen Zeitpunkt für den Urlaubsantritt wählen, ohne die Frist gemäß § 42 Abs 1a einzuhalten. In diesem Fall hat die oder der Vertragsbedienstete den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes frühestmöglich, spätestens aber zwei Wochen vor diesem Zeitpunkt dem Dienstgeber bekannt zu geben.
(15) Die §§ 29 Abs 4a, 30 Abs 5a und 42 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 39/2020 treten mit 6. April 2020 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(16) § 42 Abs 1b in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 143/2020 tritt mit 1. Jänner 2021 in Kraft und mit 31. Dezember 2021 außer Kraft.
(17) § 27a in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 22/2022 tritt mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft.