(1) Dieses Gesetz tritt mit 1. Jänner 2002 in Kraft. Gleichzeitig tritt das Salzburger Gemeindevertragsbedienstetengesetz 1968, LGBl Nr 31, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl Nr 23/2001, außer Kraft.
(2) Durch dieses Gesetz wird in Verträge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes bestehen, nicht eingegriffen.
(3) entfallen auf Grund LGBl Nr 47/2009!
(4) Auf Vertragsbedienstete, die am 1. April 2001 bereits eine Dienstzeit von 35 Jahren aufweisen, findet an Stelle von § 104 Abs. 1 und 3 § 20c Abs. 1 und 3 des Gehaltsgesetzes 1956 in der für Gemeindebeamte am 31. März 2001 geltenden Fassung weiterhin Anwendung.
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