(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in Nachträgen dazu Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Verträge können auch als Sonderverträge bezeichnet werden.
(2) Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von sondervertraglichen Regelungen festlegen. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher Regelungen nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.
(3) Für das ärztliche Personal in Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf die spezifischen Erfordernisse dieser Berufsgruppe Richtlinien beschlossen werden, die dienst- und besoldungsrechtliche Abweichungen von oder Ergänzungen zu den Regelungen dieses Gesetzes vorsehen. Die am 1. Juli 2015 bereits bestehenden Ärztedienstordnungen bleiben gemäß dieser Bestimmung bis zu einer allfälligen Änderung oder Aufhebung weiter in Geltung.
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