§ 122 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

14. Abschnitt

 

Schlussbestimmungen

 

Bestimmungen über Mutterschutz, Karenz und

Teilzeitbeschäftigung aus Anlass der

Mutter- oder Vaterschaft

 

§ 122

 

Auf Vertragsbedienstete finden die Bestimmungen des Väter-Karenzgesetzes sinngemäß Anwendung. Auf Vertragsbedienstete, die nicht in Betrieben beschäftigt sind, finden die Bestimmungen des Mutterschutzgesetzes 1979 sinngemäß Anwendung.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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