§ 129 Gem-VBG § 129

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

(1) Jeweils in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 37/2003 treten in Kraft:

1.

die §§ 43, 51 Überschrift, 52, 120 Abs 3 und 10 und 122 Überschrift mit 1. Jänner 2002;

2.

§ 61 Abs 4 mit 1. April 2002;

3.

die §§ 38 Abs 4 und 55a mit 1. Oktober 2002;

4.

die §§ 1 Abs 4, 9, 120 Abs 1 und 11a, 120a und 127 Z 10a und Z  27a mit 1. Jänner 2003;

5.

die §§ 12, 16 Abs 2 bis 4, 37 Abs 3, 54 Abs 2, 63, 64 Abs 2 bis 4, 67 Z 1, 78 Abs 1 und 5, 79 Abs 2, 8 und 9, 80 Abs 2, 81 Abs 1, 82 Abs 1 bis 3 und 5, 111 Abs 3, 126 Abs 2, 127

Z 46 und 48a und § 1a der Anlage mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten.

(2) Verfahrensschritte, die der Auswahl der Mitarbeitervorsorgekasse vorausgehen müssen, können bereits vor dem im Abs 1 Z 4 festgelegten Zeitpunkt wirksam gesetzt werden.

(3) § 116 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 120/2006 tritt mit 1. Jänner 2007 in Kraft.

(4) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 treten in Kraft:

1.

§ 127 Z 36 mit 28. Oktober 2005;

2.

die §§ 1 Abs 4, 10 Abs 2, 10a, 11, 38 Abs 2, 39 Überschrift, 53 Überschrift und Abs 1 und 2, 70 Abs 1, 79 Abs 3, 82 Abs 1a und 1b, 103 Abs 3, 113 Abs 5 und 9, 114 Abs 2 und 5, 116 Abs 2, 120, 126 Abs 2, 127 Z 1 bis 35 und Z 37 bis 50, 127a sowie die §§ 1, 2 Abs 5, 3 Abs 4 und (§) 6 der Anlage mit 1. Dezember 2006.

(5) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis zur Gemeinde vor dem im Abs 4 Z 2 bestimmten Zeitpunkt begonnen hat, beträgt das Urlaubsausmaß abweichend von § 38 Abs 2 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 122/2006 ab der Dienstklasse V bzw bei Vertragsbediensteten der Entlohnungsgruppe d ab der Erfahrungsstufe 6 der Dienstklasse IV 32 Werktage.

(6) Die §§ 52, 53 Abs 2, 127 und 127a sowie § 1 Abs 1 der Anlage in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2008 treten mit 1. Juni 2008 in Kraft.

(7) In der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 54/2008 treten in Kraft:

1.

die §§ 9a, 13 und 14 mit 1. Jänner 2008;

2.

die §§ 51 Abs 3, 61 Abs 1 und 4, 64 Abs 3, 67, 70 Abs 2, 74 Abs 6 und 9, 78 Abs 5, 79 Abs 2 und 9, 80 Abs 9, 82 bis 82b, 90 Abs 1 bis 3, 92 Abs 3, 105a, 108 Abs 3, 126 Abs 3 und 127a mit 1. Juli 2008.

(8) § 105 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 46/2009 tritt mit 1. Juli 2008 in Kraft.

(9) Die §§ 38 Abs 7, 51 Abs 3, 53 Abs 5, 64 Abs 2, 79, 80 Abs 5, 104 Abs 2, 120a, 126 Abs 2 und 127 in der Fassung des Gesetzes LGBl Nr 47/2009 und die Aufhebung der §§ 51 Abs 4 bis 6, 80 Abs 4 und 128 Abs 3 durch das Gesetz LGBl Nr 47/2009 treten mit dem auf die Kundmachung dieses Gesetzes folgenden Monatsersten in Kraft. § 79 ist nur auf Vertragsbedienstete anzuwenden, deren Dienstverhältnis nach diesem Zeitpunkt beginnt.

(10) Werden Vertragsbedienstete, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2009 begonnen hat,

1.

aus der Entlohnungsgruppe a in eine niedrigere Entlohnungsgruppe überstellt, ist deren Besoldungsdienstalter um vier Jahre zu verbessern;

2.

von einer niedrigeren Entlohnungsgruppe in die Entlohnungsgruppe a überstellt, ist deren Besoldungsdienstalter um vier Jahre zu vermindern.

(11) Bei Vertragsbediensteten, deren Dienstverhältnis vor dem 1. Mai 2009 begonnen hat, gelten für die Berechnung der Jubiläumszuwendung abweichend von § 104 Abs 2 folgende Zeiten als Dienstzeit:

1.

die im bestehenden Dienstverhältnis zurückgelegte Zeit, soweit sie für die Vorrückung wirksam ist, einschließlich der Karenzzeiten gemäß § 51 Abs 2. Die nach dem im Abs 9 festgelegten Zeitpunkt zurückgelegten Karenzurlaubszeiten gelten mit Ausnahme von Karenzurlaubszeiten gemäß den §§ 50 Abs 4 Z 1 und 53 sowie von Karenzen gemäß § 51 Abs 2 nicht als Dienstzeit;

2.

die im § 79 Abs 2 in der Fassung vor dem Inkrafttreten des Gesetzes LGBl 47/2009 angeführten Zeiten, soweit sie für die Ermittlung des Dienstalters berücksichtigt worden sind.

In Kraft seit 01.01.2016 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 129 Gem-VBG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 129 Gem-VBG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 129 Gem-VBG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 129 Gem-VBG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 129 Gem-VBG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis Gem-VBG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 128 Gem-VBG
§ 130 Gem-VBG