(1) Während der Kündigungsfrist ist Vertragsbediensteten zum Zweck der Suche nach einer neuen Arbeitsstelle auf ihren begründeten Antrag Sonderurlaub zu gewähren.
(2) Bei einer Kündigung durch die oder den Vertragsbediensteten oder einer Kündigung durch den Dienstgeber gemäß § 116 Abs 2 Z 1, 3, und 6 beträgt das Ausmaß des Sonderurlaubes wöchentlich mindestens ein Zehntel der regelmäßigen Wochendienstzeit, ansonsten wöchentlich mindestens ein Fünftel der regelmäßigen Wochendienstzeit.
(3) Ein Anspruch nach den Abs 1 und 2 besteht nicht, wenn die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf eine Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung hat.
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