§ 121 Gem-VBG § 121

Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2016 bis 31.12.9999

(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in Nachträgen dazu Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sindVerträge können auch als Sonderverträge zu bezeichnenbezeichnet werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgensondervertraglichen Regelungen festlegen. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher SonderverträgeRegelungen nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(3) Auf SonderverträgeFür das ärztliche Personal in Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf die spezifischen Erfordernisse dieser Berufsgruppe Richtlinien beschlossen werden, die anlässlich der Betrauung mitdienst- und besoldungsrechtliche Abweichungen von oder Ergänzungen zu den Regelungen dieses Gesetzes vorsehen. Die am 1. Juli 2015 bereits bestehenden Ärztedienstordnungen bleiben gemäß dieser Bestimmung bis zu einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 11 Abs. 2 nicht anzuwendenallfälligen Änderung oder Aufhebung weiter in Geltung.

Stand vor dem 31.12.2015

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.2015

(1) In Ausnahmefällen können im Dienstvertrag oder in Nachträgen dazu Regelungen getroffen werden, die von diesem Gesetz abweichen. Solche Dienstverträge sindVerträge können auch als Sonderverträge zu bezeichnenbezeichnet werden.

(2) Die Landesregierung kann bei Bedarf durch Verordnung verbindliche Richtlinien für die einheitliche Gestaltung bestimmter Arten von Sonderverträgensondervertraglichen Regelungen festlegen. Darin kann auch bestimmt werden, dass der Abschluss solcher SonderverträgeRegelungen nur mit Inhabern bestimmter, in den Richtlinien angeführter Arten von Arbeitsplätzen zulässig ist.

(3) Auf SonderverträgeFür das ärztliche Personal in Krankenanstalten können unter Bedachtnahme auf die spezifischen Erfordernisse dieser Berufsgruppe Richtlinien beschlossen werden, die anlässlich der Betrauung mitdienst- und besoldungsrechtliche Abweichungen von oder Ergänzungen zu den Regelungen dieses Gesetzes vorsehen. Die am 1. Juli 2015 bereits bestehenden Ärztedienstordnungen bleiben gemäß dieser Bestimmung bis zu einer Leitungsfunktion befristet abgeschlossen werden, ist § 11 Abs. 2 nicht anzuwendenallfälligen Änderung oder Aufhebung weiter in Geltung.

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