§ 115 Gem-VBG

Gem-VBG - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2001

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Zeugnis

 

§ 115

 

Beim Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis ist der oder dem Vertragsbediensteten ein schriftliches Zeugnis über die Dauer und die Art ihrer bzw seiner Dienstleistung auszustellen.

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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