Art. 2 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

(1) Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen Akademien und Lehrern an Übungsschulen an Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 58,1 Euro und ab diesem Zeitpunkt 72,7 Euro beträgt.

(2) Die Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.

(3) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.

Artikel II

(Anm.: Abs. 4 Zu den §§ 48 § 41 Abs. 2 PG 1965und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54340)

Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. März als auch am 1. April 1986 ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. April 1986 um ein Jahr zu verbessern. Diese Verbesserung gilt jedoch nicht für die im § 50a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Dienstzeit von 15 Jahren.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.04.1986 bis 31.08.2002

(1) Lehrern für Volksschuldidaktik und für Schul- und Erziehungspraxis an Pädagogischen Akademien und Lehrern an Übungsschulen an Pädagogischen Akademien (Dienstzweig 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung, Anlage zu Abschnitt IIIa des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 296/1968) ist, wenn sich anläßlich ihrer Ernennung zu Bundeslehrern ein Bezugsabfall ergeben würde, zum Ausgleich dieser Härte eine nach Maßgabe des Erreichens der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe L 1 einzuziehende, ruhegenußfähige Ergänzungszulage zu gewähren, die bis zum Erreichen der Gehaltsstufe 10 der Verwendungsgruppe L 1 58,1 Euro und ab diesem Zeitpunkt 72,7 Euro beträgt.

(2) Die Ergänzungszulage nach Abs. 1 ist auch den im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Artikels bereits ernannten Lehrern des Dienstzweiges 12 der Lehrer-Dienstzweigeordnung mit Wirkung ab 1. Jänner 1975 zu gewähren.

(3) Die Ergänzungszulage gilt bei Anwendung des § 58 Abs. 6 des Gehaltsgesetzes 1956 als Teil des Bezuges als Lehrer der Verwendungsgruppe L 1.

Artikel II

(Anm.: Abs. 4 Zu den §§ 48 § 41 Abs. 2 PG 1965und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54340)

Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. März als auch am 1. April 1986 ordentlicher Universitäts(Hochschul)professor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. April 1986 um ein Jahr zu verbessern. Diese Verbesserung gilt jedoch nicht für die im § 50a Abs. 1 des Gehaltsgesetzes 1956 vorgesehene Dienstzeit von 15 Jahren.

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