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(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind
1. | bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und | |||||||||
2. | in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 | |||||||||
anzurechnen. |
(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)
(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind
1. | bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und | |||||||||
2. | in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956 | |||||||||
anzurechnen. |