Art. 14 GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2002 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf einen Universitätsassistenten, der in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt wird, ist § 48 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von vier Jahren sechs Jahre treten.Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf einen Universitätsassistenten, der in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt wird, ist Paragraph 48, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von vier Jahren sechs Jahre treten.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1984 als auch am 1. Jänner 1985 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 um zwei Jahre zu verbessern.Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1984 als auch am 1. Jänner 1985 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 um zwei Jahre zu verbessern.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1985 als auch am 1. Jänner 1986 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 um zwei Jahre zu verbessern.Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1985 als auch am 1. Jänner 1986 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 um zwei Jahre zu verbessern.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: Zu den §§ 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sindAnmerkung, Zu den Paragraphen 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und
    2. 2.Ziffer 2in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach Paragraph 50, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956
    anzurechnen.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind

1.

bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und

2.

in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956

anzurechnen.

Stand vor dem 31.08.2002

In Kraft vom 01.01.1985 bis 31.08.2002
  1. (1)Absatz eins(Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Auf einen Universitätsassistenten, der in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt wird, ist § 48 Abs. 5 des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von vier Jahren sechs Jahre treten.Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Auf einen Universitätsassistenten, der in der Zeit vom 1. Jänner 1985 bis zum 31. Dezember 1985 zum außerordentlichen Universitätsprofessor ernannt wird, ist Paragraph 48, Absatz 5, des Gehaltsgesetzes 1956 mit der Abweichung anzuwenden, daß an die Stelle von vier Jahren sechs Jahre treten.
  2. (2)Absatz 2(Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1984 als auch am 1. Jänner 1985 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 um zwei Jahre zu verbessern.Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1984 als auch am 1. Jänner 1985 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1985 um zwei Jahre zu verbessern.
  3. (3)Absatz 3(Anm.: Zu § 48 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1985 als auch am 1. Jänner 1986 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 um zwei Jahre zu verbessern.Anmerkung, Zu Paragraph 48, des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Die besoldungsrechtliche Stellung des Beamten, der sowohl am 31. Dezember 1985 als auch am 1. Jänner 1986 außerordentlicher Universitätsprofessor des Dienststandes ist, ist mit Wirkung vom 1. Jänner 1986 um zwei Jahre zu verbessern.
  4. (4)Absatz 4(Anm.: Zu den §§ 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, BGBl. Nr. 54) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sindAnmerkung, Zu den Paragraphen 48 und 50 des Gehaltsgesetzes 1956, Bundesgesetzblatt Nr. 54) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind
    1. 1.Ziffer einsbis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und
    2. 2.Ziffer 2in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach Paragraph 50, Absatz 2, des Gehaltsgesetzes 1956
    anzurechnen.

(Anm.: Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 119/2002)

(4) Zeiten, die der außerordentliche Universitätsprofessor des Dienststandes vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes in der Gehaltsstufe 14 zugebracht hat, sind

1.

bis zum Ausmaß von zwei Jahren für das Erreichen der Gehaltsstufe 15 und

2.

in dem zwei Jahre übersteigenden Ausmaß für das Erreichen der Dienstalterszulage nach § 50 Abs. 2 des Gehaltsgesetzes 1956

anzurechnen.

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