§ 49a GehG Dienstzulage (Forschungszulage)

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.02.2015 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. (2)Absatz 2Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.Die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden durch Absatz eins, nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung fürDie Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 197917,45%,
    2. 2.Ziffer 2Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 197910,91%.
  4. (3)Absatz 3Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 fürDie Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 197917,45%,
    2. 2.Ziffer 2Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 197910,91%.

Stand vor dem 11.02.2015

In Kraft vom 01.01.2004 bis 11.02.2015
  1. (1)Absatz einsDem Universitätslehrer gebührt eine ruhegenußfähige Dienstzulage (Forschungszulage). Durch die Dienstzulage (Forschungszulage) gelten alle zeitlichen und mengenmäßigen Mehrleistungen als abgegolten; ausgenommen hievon sind ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Journaldienste und ärztliche, zahnärztliche und tierärztliche Bereitschaftsdienste sowie Dienstleistungen in deren Rahmen. 71,35% der Dienstzulage (Forschungszulage) gelten als Abgeltung für zeitliche Mehrleistungen.
  2. (2)Absatz 2Die Ansprüche nach § 49 Abs. 2 werden durch Abs. 1 nicht berührt.Die Ansprüche nach Paragraph 49, Absatz 2, werden durch Absatz eins, nicht berührt.
  3. (3)Absatz 3Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse V der Beamten der Allgemeinen Verwaltung fürDie Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Gehaltes der Gehaltsstufe 2 der Dienstklasse römisch fünf der Beamten der Allgemeinen Verwaltung für
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 197917,45%,
    2. 2.Ziffer 2Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 197910,91%.
  4. (3)Absatz 3Die Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß § 3 Abs. 4 fürDie Dienstzulage (Forschungszulage) beträgt in Prozentsätzen des Referenzbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz 4, für
    1. 1.Ziffer einsUniversitätsprofessoren gemäß § 154 lit. a BDG 1979 sowie Universitätsdozenten gemäß § 154 lit. B BDG 197917,45%,
    2. 2.Ziffer 2Universitätsassistenten gemäß § 154 lit. c BDG 197910,91%.

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