§ 48a GehG Gehalt der Universitätsdozenten

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:Das Gehalt des Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b, BDG 1979) beträgt:

in der
Gehalts-
stufe

Euro

1

3 069,5350,4

2

3 161,7451,0

3

3 406,0717,6

4

3 986,84 351,6

5

4 214,4600,0

6

4 441,6848,0

7

4 670,05 097,3

8

4 897,45 345,5

9

5 125,6594,6

10

5 352,9842,7

11

5 581,66 092,3

12

5 808,76 340,2

13

6 048,3601,7

14

6 332,0911,4

15

6 647,67 255,9

16

6 964,57 601,8

17

7 201,8860,8

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  1. (3) Absatz 3Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.

Stand vor dem 31.12.2023

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.2023
  1. (1)Absatz einsDas Gehalt des Universitätsdozenten (§ 154 lit. b BDG 1979) beträgt:Das Gehalt des Universitätsdozenten (Paragraph 154, Litera b, BDG 1979) beträgt:

in der
Gehalts-
stufe

Euro

1

3 069,5350,4

2

3 161,7451,0

3

3 406,0717,6

4

3 986,84 351,6

5

4 214,4600,0

6

4 441,6848,0

7

4 670,05 097,3

8

4 897,45 345,5

9

5 125,6594,6

10

5 352,9842,7

11

5 581,66 092,3

12

5 808,76 340,2

13

6 048,3601,7

14

6 332,0911,4

15

6 647,67 255,9

16

6 964,57 601,8

17

7 201,8860,8

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 32/2015)Anmerkung, Absatz 2, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 32 aus 2015,)

  1. (3) Absatz 3Bei der Überstellung eines Universitätsassistenten mit der Lehrbefugnis als Universitätsdozent zum Universitätsdozenten gebühren ihm die Gehaltsstufe und der Vorrückungstermin, die sich ergeben würden, wenn er die Zeit, die für das Erreichen seiner bisherigen Gehaltsstufe notwendig war, als Universitätsdozent zurückgelegt hätte.

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