§ 167 GehG Leitung einer Bildungsregion

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999
§ 167.Paragraph 167,

Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt nach § 66 zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wirdbemessen ist. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen demgebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 65 gebührende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulageder gemäß § 67 gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten des Beamten und demSchulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß § 66 ihr oder sein gemäß § 164 gebührendes Gehalt (einschließlich der gemäß § 165 gebührenden Vergütung) übersteigt. Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer allfälligen Dienstalterszulage)Bildungsregion gemäß Paragraph 226, Absatz 2, BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die nach Paragraph 66, zu bemessen ist. Diese Dienstzulage gebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß Paragraph 65, gebührende Gehalt (einschließlich der gemäß Paragraph 67, gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten gebühren würdedes Schulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß Paragraph 66, wenn er zum Beamtenihr oder sein gemäß Paragraph 164, gebührendes Gehalt (einschließlich der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäregemäß Paragraph 165, nicht übersteigengebührenden Vergütung) übersteigt.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 08.01.2018 bis 31.12.2018
§ 167.Paragraph 167,

Beamten des Schulaufsichtsdienstes der Verwendungsgruppe S 2 Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer Bildungsregion gemäß § 226 Abs. 2 BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die mit der Schulaufsicht für ein ganzes Bundesland betraut sind, ohne einem Landesschulinspektor unterstellt nach § 66 zu sein, gebührt eine für die Bemessung des Ruhegenusses anrechenbare Dienstzulage, deren Höhe von der Bundesministerin oder vom Bundesminister für Bildung, Wissenschaft und Forschung nach Maßgabe ihres Aufgabenkreises festgesetzt wirdbemessen ist. Diese Dienstzulage darf den Unterschiedsbetrag zwischen demgebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß § 65 gebührende Gehalt (einschließlich einer allfälligen Dienstalterszulageder gemäß § 67 gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten des Beamten und demSchulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß § 66 ihr oder sein gemäß § 164 gebührendes Gehalt (einschließlich der gemäß § 165 gebührenden Vergütung) übersteigt. Wird eine Schul- oder Fachinspektorin oder ein Schul- oder Fachinspektor zur Leiterin oder zum Leiter einer allfälligen Dienstalterszulage)Bildungsregion gemäß Paragraph 226, Absatz 2, BDG 1979 bestellt, so gebührt ihr oder ihm eine Dienstzulage, die nach Paragraph 66, zu bemessen ist. Diese Dienstzulage gebührt nur soweit, als das einer Beamtin oder einem Beamten des Schulqualitätsmanagements gemäß Paragraph 65, gebührende Gehalt (einschließlich der gemäß Paragraph 67, gebührenden Vergütung) und die der Beamtin oder dem Beamten gebühren würdedes Schulqualitätsmanagements für die Leitung einer Bildungsregion gebührende Dienstzulage gemäß Paragraph 66, wenn er zum Beamtenihr oder sein gemäß Paragraph 164, gebührendes Gehalt (einschließlich der Verwendungsgruppe S 1 ernannt worden wäregemäß Paragraph 165, nicht übersteigengebührenden Vergütung) übersteigt.

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