§ 23 GebG

Gebührengesetz 1957

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 23. Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag; die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt jedoch mindestens 180 S.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.12.1997 bis 31.12.2001

§ 23. Sind in einer Urkunde über ein Rechtsgeschäft schätzbare und unschätzbare Leistungen bedungen, so bleiben für die Gebührenermittlung die unschätzbaren Leistungen außer Anschlag; die Gebühr für das Rechtsgeschäft beträgt jedoch mindestens 180 S.

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