Der Beschwerdeführer, welcher nach seinen Angaben im Verwaltungsverfahren ein Büro für Kfz-Technik, Schätzung, Bewertung und Beratung als nicht protokolliertes Einzelunternehmen betreibt, wurde in einem Verfahren vor dem Bezirksgericht Donaustadt für den 17. April 1997, 12.30 Uhr, als Zeuge geladen. Er kam dieser Zeugenladung nach und sprach - neben Reisekosten - an Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter (einen fachkundigen Kollegen) einen Betrag von S 3.600,... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §17;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
Rechtssatz: Zur Prüfung der Notwendigkeit der Bestellung eines Stellvertreters ist auch die Angemessenheit des Zeitraumes, für den die Entschädigung beansprucht wird, zu prüfen. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1999:1998170286.X01 Im RIS seit 11.07.2001 mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §17;GebAG 1975 §18;
Rechtssatz: Bei einer Anfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln sind auch angemessene Wartezeiten beim Umsteigen und eine "Verschnaufpause" von fünf Minuten vor dem Gerichtssaal einzuberechnen. Es darf nicht als selbstverständlich vorausgesetzt werden, dass der Zeuge über ausreichende Ortskenntnisse in der Umgebung des Gerichtes und dem Parkhau... mehr lesen...
Index: 001 Verwaltungsrecht allgemein27/04 Sonstige Rechtspflege40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §37;AVG §45 Abs3;EGVG Art2;GebAG 1975 §17;GebAG 1975 §18;VwRallg;
Rechtssatz: Justizverwaltungsbehörden haben das AVG nicht anzuwenden, wohl aber die darin niedergelegten allgemeinen Grundsätze eines geordneten rechtsstaatlichen Verfahrens in der Verwaltung bei Bestimmung der Zeugengebühr zu beachten. Dazu zählt a... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §17;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 litc;
Rechtssatz: Es steht der Ersatz auch jener Vertreterkosten zu, die dadurch entstehen, dass der Stellvertreter den zurückgekehrten Zeugen über die Geschäftsabläufe während seiner Abwesenheit informiert. Gleiches gilt für die im Rahmen der global verzeichneten Vertreterkosten enthaltenen Spesen für die Anreise und Abreise des Vertre... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer wurde in einer Strafsache vor dem Landesgericht Feldkirch für den 29. Jänner 1998 um 10.30 Uhr geladen, leistete dieser Ladung Folge und wurde um 12.15 Uhr entlassen. Mit Bescheid des Kostenbeamten des Landesgerichtes Feldkirch vom 13. Mai 1998 wurden die Zeugengebühren des Beschwerdeführers mit S 32,-- (an Reisekosten) bestimmt. Der erkennbar ebenfalls geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung einer Entschädigung für Zeitversäumnis wurde demgegenüber abgewiesen, ... mehr lesen...
Index: 27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §17;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita idF 1989/343;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 lita;
Rechtssatz: Der Umstand, dass Überstunden auch in Zeiträumen zu leisten gewesen wären, zu denen die Zeugenaussage bereits abgeschlossen war, hindert nicht den Ersatz des durch ihren Entfall erlittenen Einkommensausfalles (vgl § 17 GebAG). Konnte der Zeuge nach der Lage des Einzelfalls wegen ... mehr lesen...
Der Beschwerdeführer war Strafgefangener in der Justizanstalt Sonnberg und verrichtete dort als Facharbeiter die ihm zugewiesene Arbeit. Aufgrund einer Zeugenladung für den 26. August 1996 wurde er am 20. August 1996 an das landesgerichtliche Gefangenenhaus Linz überstellt. Die Rücküberstellung erfolgte am 28. August 1996. Nach dem Akteninhalt beantragte der Beschwerdeführer mit der Eingabe vom 5. September 1996 - der Antrag befindet sich nicht in den Verwaltungsakten - für den Ze... mehr lesen...
Index: 25/02 Strafvollzug27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §17;GebAG 1975 §18 Abs1 Z2 lita;GebAG 1975 §3 Abs1 Z2;StVG §44 Abs1;StVG §44 Abs2;
Rechtssatz: Bei der Beurteilung der Entschädigung für Zeitversäumnis nach dem GebAG kommt es nicht darauf an, ob der Strafgefangene ein "Recht auf Arbeit" oder ein Recht auf eine bestimmte Arbeit hat oder nicht, sondern ob ihm ein Verdienst wegen seiner durch die ... mehr lesen...
Index: Zivilrecht27/04 Sonstige Rechtspflege
Norm: GebAG 1975 §17GebAG 1975 §18 Abs2GebAG 1975 §3 Abs1 Z2 litb
Rechtssatz: Ausführungen zum Problem Zeitversäumnis - Verwendung eines Massenverkehrsmittels. European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:VWGH:1989:1986170057.X03 Im RIS seit 24.02.2022 Zuletzt aktualisiert am 24.02.2022 mehr lesen...