Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Von dem Beschluss, mit dem das Gesuch bewilligt wird, darf nur eine Ausfertigung erteilt werden; § 79 Abs. 1 letzter Satz GOG ist nicht anzuwenden. Die Ausfertigung ist mit der Bestätigung der vollzogenen Anmerkung zu versehen.
In Kraft seit 01.05.2012 bis 31.12.9999
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