Rechtssatz: Die Voraussetzungen des § 37 Abs 5 VStG sind etwa dann erfüllt, wenn eine Strafverfolgung deshalb unmöglich ist, wenn dem Beschuldigten keine Ladungen zugestellt werden können. Solches ist aber dann nicht anzunehmen, wenn bereits bei der Anzeigenerstattung der Name der Beförderungsfirma bzw. des Berufungswerbers mit einer Adresse bekannt waren, zumal der Lenker bei der Anhaltung die Fahrzeugpapiere insbesondere die "Carte D´Immatriculation" mitführte und daher die bezughabenden... mehr lesen...