§ 115 GBG 1955

GBG 1955 - Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 05.11.2024

(1) Wenn in Ansehung einer vor dem 16. Februar 1872 in verschiedenen Grundbuchseinlagen erwirkten Simultanhypothek weitere Eintragungen erfolgen sollen, ist bei dem Ansuchen um eine neue Eintragung die Einlage zu bezeichnen, die als Haupteinlage geführt werden soll.

(2) In diese Einlage sind alle Eintragungen, die nach der Begründung der Simultanhypothek in Ansehung derselben in den anderen Einlagen vorgenommen worden sind, zu übertragen. Diese Übertragung ist unter Bezeichnung der Haupteinlage in den übrigen Einlagen, die fortan als Nebeneinlagen zu behandeln sind, anzumerken.

In Kraft seit 11.06.1955 bis 31.12.9999
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