§ 122 GBG 1955

Allgemeines Grundbuchsgesetz 1955

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2009 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsGegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (Paragraphen 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen. Er kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
  4. (4)Absatz 4Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
  5. (5)Absatz 5Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.

Stand vor dem 30.06.2009

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2009
  1. (1)Absatz einsGegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (§§ 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.Gegen Grundbuchsbeschlüsse ist nur das Rechtsmittel des Rekurses zulässig. Die Abänderung (Paragraphen 72 bis 77 AußStrG) eines Beschlusses, mit dem über ein Grundbuchsgesuch entschieden worden ist, kann nicht beantragt werden.
  2. (2)Absatz 2Im Rekurs dürfen weder neue Angaben gemacht noch dürfen ihm neue Urkunden beigelegt werden.
  3. (3)Absatz 3Der Rekurs ist stets in erster Instanz anzubringen. Er kann auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
  4. (4)Absatz 4Einem schriftlichen Rekurs sind die zur Verständigung der Beteiligten erforderlichen Halbschriften beizulegen.
  5. (5)Absatz 5Ein unmittelbar bei der zweiten oder dritten Instanz überreichter Rekurs ist zurückzuweisen.
  6. (6)Absatz 6Beschwerden über Verzögerungen können unmittelbar bei den höheren Gerichten angebracht werden.

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