§ 160 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2017, tritt rückwirkend am 1. Jänner 2017 in Kraft.

(2) Mehrleistungsvergütungen, Verwendungszulagen und Aufwandsentschädigungen, die für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2017 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 36/2017, gewährt werden, gebühren in der Höhe, in der sie ab Kundmachung des genannten Gesetzes gebühren würden. Allfällige Überschüsse sind mit Sonderzahlungen zu den entsprechenden Nebenbezügen gegenzurechnen.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2017

In Kraft seit 01.01.2017 bis 31.12.9999
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