§ 154 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 10.06.2024

Die §§ 88a bis 88d in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 sind bei der Bemessung von Witwen- und Witwerversorgungsgenüssen, die ab 1. Juli 2004 gebühren und über die noch nicht rechtskräftig abgesprochen wurde, anzuwenden. Witwen- und Witwerversorgungsgenüsse, die ab 1. Juli 2004 gebühren und über die auf der Grundlage des Gemeindebedienstetengesetzes in der Fassung vor LGBl.Nr. 20/2005 rechtskräftig abgesprochen wurde, sind auf Antrag unter Anwendung der §§ 88a und 88b in der Fassung LGBl.Nr. 20/2005 neu zu bemessen. Der Antrag muss bis spätestens 31. Dezember 2005 eingebracht werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 66/2010

In Kraft seit 01.01.2011 bis 31.12.9999
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