§ 165 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.04.2025
  1. (1)Absatz einsArt. V des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.Art. römisch fünf des Gesetzes über die Bildung und Betreuung von Kindern – Sammelgesetz, LGBl.Nr. 72/2022, tritt am 1. Jänner 2023 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 72/2022 in einer anderen Verwendungsgruppe als jener nach § 129 eingereiht sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre Einreihung nach der Bestimmung des § 129 richtet. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bei Inkrafttreten der Novelle LGBl.Nr. 72/2022 in einer anderen Verwendungsgruppe als jener nach Paragraph 129, eingereiht sind, können eine schriftliche Erklärung abgeben, wonach sich ihre Einreihung nach der Bestimmung des Paragraph 129, richtet. Die Erklärung wird mit Beginn des folgenden Kalenderjahres wirksam. Sie ist unwiderrufbar. Die Beifügung einer Bedingung ist bei sonstiger Rechtsunwirksamkeit der Erklärung unzulässig.
In Kraft seit 01.01.2023 bis 31.12.9999
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