§ 168 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.07.2024
  1. (1)Absatz einsArt. IV des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.Art. römisch IV des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt am 1. Juli 2024 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die allfälligen in Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage oder über die Gewährung einer besonderen Zulage festgelegten Zulagen zur Kinderzulage (§§ 49 und 123 in Verbindung mit § 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005) finden auf Gemeindebedienstete insoweit keine Anwendung, als diese in § 65 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024 bereits berücksichtigt wurden.Die allfälligen in Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage oder über die Gewährung einer besonderen Zulage festgelegten Zulagen zur Kinderzulage (Paragraphen 49 und 123 in Verbindung mit Paragraph 65, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005) finden auf Gemeindebedienstete insoweit keine Anwendung, als diese in Paragraph 65, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024 bereits berücksichtigt wurden.
  3. (3)Absatz 3Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Gemeindebediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit §§ 40, 41 und 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Gemeindebediensteten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Absatz eins, geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Paragraphen 40 und 123 in Verbindung mit Paragraphen 40,, 41 und 43 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.

*) Fassung LGBl.Nr. 37/2024

In Kraft seit 01.07.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 168 GbedG 1988


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 168 GbedG 1988 selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 168 GbedG 1988


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 168 GbedG 1988


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 168 GbedG 1988 eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GbedG 1988 Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 166 GbedG 1988
Gemeindebedienstetengesetz 1988 (GbedG 1988) Fundstelle