(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, tritt mit dem auf die Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
(2) Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, bestehende Urlaubsansprüche sind jeweils entsprechend dem zu diesem Zeitpunkt maßgeblichen Beschäftigungsausmaß in Stunden umzurechnen.
(3) Für Außerdienststellungen, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, erfolgt sind, gelten die §§ 40 iVm § 46 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sowie die §§ 79 Abs. 7 lit. a, 79 Abs. 8 lit. a und 81 Abs. 1 lit. a jeweils in der Fassung vor LGBl.Nr. 52/2015 weiter.
(4) Für den Fall, dass § 6 in Verbindung mit § 13a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, § 85b Abs. 3 bis 5, § 122a sowie § 123 in Verbindung mit § 13a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 oder einzelne ihrer Teile nicht kundgemacht werden können, ist das Gesetz über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 52/2015, ohne diese Bestimmungen oder ohne diese Teile kundzumachen.
*) Fassung LGBl.Nr. 52/2015
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