§ 167 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsDie Änderungen des § 49 und des § 123, soweit auf § 70a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 38/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.Die Änderungen des Paragraph 49 und des Paragraph 123,, soweit auf Paragraph 70 a, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 verwiesen wird, durch LGBl.Nr. 38/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Informationen nach § 11 und § 123 in Verbindung mit § 7a des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sind einem Gemeindebediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.Die Informationen nach Paragraph 11 und Paragraph 123, in Verbindung mit Paragraph 7 a, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 sind einem Gemeindebediensteten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
  3. (3)Absatz 3Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit § 38b des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 40 und 123 in Verbindung mit Paragraph 38 b, des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.
  4. (4)Absatz 4Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 40 und 123 in Verbindung mit den §§ 45, 75 Abs. 2, 80 Abs. 4 und 6, 81, 96a Abs. 2 sowie 100 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 sowie die §§ 78 Abs. 1 und 2, 79 Abs. 7 und 8 sowie 81 Abs. 1 in der Fassung vor LGBl.Nr. 38/2023 weiter.Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindebedienstetengesetzes 1988, LGBl.Nr. 38/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 40 und 123 in Verbindung mit den Paragraphen 45,, 75 Absatz 2,, 80 Absatz 4 und 6, 81, 96a Absatz 2, sowie 100 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 sowie die Paragraphen 78, Absatz eins und 2, 79 Absatz 7 und 8 sowie 81 Absatz eins, in der Fassung vor LGBl.Nr. 38/2023 weiter.
In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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