§ 152 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Der Dienstgeber hat einem Gemeindeangestellten nach zwanzigjähriger, im Falle der Dienstunfähigkeit zehnjähriger, überwiegend guter Dienstleistung auf sein Ansuchen das Recht zuzuerkennen, für sich und seine Hinterbliebenen anstelle der gemäß § 123 in Verbindung mit § 100 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gebührenden Abfertigung oder des gemäß § 123 in Verbindung mit § 101 Abs. 2 des Gemeindeangestelltengesetzes 2005 gebührenden Todesfallbeitrages eine von der Gemeinde zu leistende Zusatzpension zu der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Anspruch zu nehmen. Im Falle des Todes des Gemeindeangestellten sind bei Vorliegen einer mindestens zehnjährigen überwiegend guten Dienstleistung die Hinterbliebenen zur Antragstellung berechtigt.

(2) Die Zusatzpension ist unter Bedachtnahme auf Dienstdauer und Dienstbeurteilung mit einem Hundertsatz der aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührenden Pension festzusetzen und darf 60 v. H. derselben nicht übersteigen.

(3) Die Zusatzpension gebührt nicht, soweit sie zusammen mit

a)

der Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung und

b)

gegebenenfalls der gesetzlichen Unfallversicherung, die aus Anlass eines Unfalles gebührt, der zu einer zeitlichen Begünstigung im Sinne des Abs. 1 erster Satz geführt hat,

jenen Ruhebezug (Versorgungsgenuss) übersteigt, der dem Gemeindeangestellten (seinen Hinterbliebenen) bei sinngemäßer Anwendung des 6. und 7. Abschnittes des II. Hauptstückes gebühren würde. Bei Ermittlung dieses Ruhebezuges (Versorgungsgenusses) sind so viele Dienstjahre zugrunde zu legen, wie der Gemeindeangestellte benötigt hätte, um seine letzte Einstufung ausschließlich durch die zweijährige Vorrückung von der Eingangsstufe an in höhere Gehaltsstufen zu erreichen.

(4) Die Zusatzpension gebührt für den gleichen Zeitraum, für den die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung gebührt, frühestens jedoch vom Beginn des auf die Auflösung des Dienstverhältnisses folgenden Monates an. Sie wird zu den gleichen Zeitpunkten fällig wie diese. Sie ruht während der Zeiträume, während der die Pension aus der gesetzlichen Pensionsversicherung ruht.

(5) Zur Zusatzpension gebührt in den Monaten März, Juni, September und Dezember eine Sonderzahlung in der Höhe von 50 v.H. der Zusatzpension.

(6) Über den Anspruch auf Zusatzpension ist aufgrund der vom Anspruchsberechtigten vorzulegenden rechtskräftigen Entscheidung über den Pensionsanspruch aus der gesetzlichen Pensionsversicherung zu entscheiden. Dem Anspruchsberechtigten steht es jederzeit frei, gegen schriftlichen Verzicht auf die Zusatzpension die Abfertigung (den Todesfallbeitrag) in Anspruch zu nehmen, wobei ausbezahlte Zusatzpensionen (Todesfallbeitrag) in Abzug zu bringen sind.

(7) Im Übrigen werden die das Dienstverhältnis des Gemeindeangestellten betreffenden Bestimmungen dieses Gesetzes durch die Zuerkennung des Anspruches auf Zusatzpension nicht berührt.

*) Fassung LGBl.Nr. 27/2003, 66/2010, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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