§ 116 GbedG 1988

GbedG 1988 - Gemeindebedienstetengesetz 1988

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Die Dienststrafkammer hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.

(2) Erweist sich die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtwidrigkeit nicht als Dienstvergehen im Sinne des § 107 Abs. 1, aber als Ordnungswidrigkeit im Sinne des § 106 Abs. 1, dann hat die Dienststrafkammer das Dienststrafverfahren einzustellen und eine Ordnungsstrafe nach § 106 zu verhängen.

(3) Wird ein Dienststraferkenntnis gefällt, so hat es alle in der Verweisung angeführten Anschuldigungen zu umfassen und den Beschuldigten hinsichtlich jeder einzelnen von ihnen entweder schuldig oder frei zu sprechen. Das Dienststraferkenntnis ist schriftlich auszufertigen und dem Beschuldigten sowie dem Ankläger längstens binnen zwei Wochen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Es kann überdies am Schluss der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden. Die schriftliche Ausfertigung des Dienststraferkenntnisses hat die Bezeichnung der Dienststrafkammer, die Personaldaten des Beschuldigten, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Angabe des Zeitpunktes, in dem sie erfolgt ist, zu enthalten.

(4) Im Schuldspruch ist darzulegen, inwieweit das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen anzusehen und im Sinne des § 107 Abs. 1 als Dienstvergehen zu beurteilen ist, welche Strafe verhängt wird und inwieweit der Beschuldigte die Kosten des Dienststrafverfahrens zu ersetzen hat.

(5) In der Begründung ist darzulegen:

a)

im Falle des Schuldspruches,

aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen angenommen und als Dienstvergehen beurteilt worden ist und wieweit erschwerende und mildernde Umstände, insbesondere eine infolge Enthebung vom Dienst gegebenenfalls eingetretene Minderung der Bezüge des Beschuldigten, auf die Bemessung der Strafe und der vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten von Einfluss waren;

b)

im Falle des Freispruches,

aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als nicht erwiesen angesehen wird oder die Strafbarkeit oder die Verfolgung ausgeschlossen wird.

(6) Im Falle des Schuldspruches hat der Beschuldigte der Gemeinde, bei der er angestellt ist, einen nach dem Ausmaß seines Verschuldens mit 5 bis 10 v.H. seines letzten Monatsbezuges (Ruhebezuges) mit Ausnahme der Kinderzulagen zu bemessenden Verfahrenskostenbeitrag zu leisten und außerdem jene Verfahrenskosten zu ersetzen, die er mutwillig verursacht hat. Diese Kosten können durch Gehaltsabzug (Abzug vom Ruhebezug) eingebracht werden. Die Kosten seines Verteidigers hat der Beschuldigte in jedem Falle selbst zu tragen.

(7) Gegen das Erkenntnis der Dienststrafkammer und gegen die Verhängung einer Ordnungsstrafe nach Abs. 2 können der Beschuldigte und der Ankläger Beschwerde beim Landesverwaltungsgericht erheben, gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger Beschwerde erheben (Art. 132 B-VG).

(8) Hat nur der Beschuldigte Beschwerde erhoben, so darf die von der Dienststrafkammer verhängte Strafe nicht verschärft werden.

*) Fassung LGBl.Nr. 20/2005, 40/2007, 66/2010, 44/2013

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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