Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024
Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.
In Kraft seit 01.11.1923 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 19 GAngG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 GAngG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 19 GAngG