§ 19 GAngG

GAngG - Gutsangestelltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Kündigungen müssen bei sonstiger Unwirksamkeit schriftlich erklärt werden.

In Kraft seit 01.11.1923 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 19 GAngG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 19 GAngG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

2 Entscheidungen zu § 19 GAngG


Entscheidungen zu § 19 GAngG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 19 GAngG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 19 GAngG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 18 GAngG
§ 20 GAngG