§ 13 GAngG

GAngG - Gutsangestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Falls der Dienstnehmer Anspruch auf eine regelmäßig wiederkehrende Remuneration oder auf eine andre besondere Entlohnung hat, gebührt sie ihm, wenngleich das Dienstverhältnis vor Fälligkeit des Anspruches gelöst wird, in dem Betrage, der dem Verhältnisse zwischen der Dienstperiode, für die die Entlohnung gewährt wird, und der zurückgelegten Dienstzeit entspricht.

In Kraft seit 23.12.2018 bis 31.12.9999
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