§ 18 GAngG

GAngG - Gutsangestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Ein für die Lebenszeit einer Person oder für länger als fünf Jahre vereinbartes Dienstverhältnis kann von dem Dienstnehmer nach Ablauf von fünf Jahren unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

In Kraft seit 01.11.1923 bis 31.12.9999
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