§ 15 GAngG

GAngG - Gutsangestelltengesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.12.2024

Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Art. I Abschnitt I des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390, anzuwenden sind.

In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
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