Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Dem Dienstnehmer gebührt in jedem Dienstjahr ein ununterbrochener Urlaub, auf den die Vorschriften des Art. I Abschnitt I des Bundesgesetzes vom 7. Juli 1976 betreffend die Vereinheitlichung des Urlaubsrechtes und die Einführung einer Pflegefreistellung, BGBl. Nr. 390, anzuwenden sind.
In Kraft seit 01.01.1977 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 15 GAngG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 15 GAngG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 15 GAngG