Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Bei vorzeitiger Auflösung des Dienstverhältnisses hat der Dienstnehmer die Dienstwohnung, wenn er keinen eigenen Haushalt führt, binnen drei Tagen, sonst binnen vierzehn Tagen zu räumen. Die Bestimmungen des § 21, Absatz 2, und des § 23, Absatz 3, finden Anwendung.
In Kraft seit 01.11.1923 bis 31.12.9999
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