§ 23 GAngG Tod des Dienstnehmers.

GAngG - Gutsangestelltengesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Stirbt ein Dienstnehmer, dem vom Dienstgeber auf Grund des Dienstvertrages Wohnräume überlassen wurden, so ist die Wohnung, wenn der Dienstnehmer einen eigenen Haushalt führte, binnen einem Monat, sonst binnen 14 Tagen nach dessen Tode zu räumen.

(2) Sind die Angehörigen des verstorbenen Dienstnehmers, die mit ihm im gemeinsamen Haushalte gelebt haben, durch die Räumung binnen der Frist des Absatzes 1 der Gefahr der Obdachlosigkeit ausgesetzt, so kann das Bezirksgericht, in dessen Sprengel die Wohnung liegt, auf Antrag eine Verlängerung der Räumungsfrist um höchstens zwei Monate bewilligen. Nur unter besonders berücksichtigungswerten Umständen darf eine weitere Verlängerung um höchstens einen Monat bewilligt werden.

(3) Der Dienstgeber kann jedoch die sofortige Räumung eines zur Unterbringung des Nachfolgers und seiner Einrichtung erforderlichen Teiles der Wohnung verlangen, soweit dies dem Dienstnehmer unter Berücksichtigung der Wohnungsverhältnisse billigerweise zugemutet werden kann.

(4) Die Bestimmung des § 21, Absatz 2, findet Anwendung.

(5) Den gesetzlichen Erben, zu deren Erhaltung der verstorbene Dienstnehmer gesetzlich verpflichtet war, gebührt, unbeschadet des Anspruches gemäß § 22, Absatz 6, das Entgelt des Dienstnehmers noch durch einen Monat vom Todestage des Dienstnehmers.

In Kraft seit 01.11.1923 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 23 GAngG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 23 GAngG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 23 GAngG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 23 GAngG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 23 GAngG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis GAngG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 22a GAngG
§ 24 GAngG