Norm: GAngG §19
Rechtssatz: Auf die im § 19 GAngG vorgeschriebene schriftliche Form der Kündigung kann vom Dienstnehmer nachträglich, nach Ablauf der Kündigungsfrist, nicht aber im Zeitpunkte der Kündigung gültig verzichtet werden. Entscheidungstexte 1 Ob 325/35 Entscheidungstext OGH 02.05.1935 1 Ob 325/35 Veröff: SZ 17/77 Schlagworte ... mehr lesen...
Norm: GAngG §19
Rechtssatz: Eine entgegen der Vorschrift des § 19 GAngG bloß mündlich erklärte Kündigung des Dienstverhältnisses hat die Wirkung einer vorzeitigen Entlassung. Entscheidungstexte 1 Ob 256/27 Entscheidungstext OGH 29.03.1927 1 Ob 256/27 Veröff: SZ 9/73 Schlagworte SW: Arbeitsverhältnis European Case La... mehr lesen...