Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDer Dienstgeber ist verpflichtet, auf seine Kosten alle Einrichtungen bezüglich der Arbeitsräume und Gerätschaften herzustellen und zu erhalten, die mit Rücksicht auf die Beschaffenheit der Dienstleistung zum Schutze des Lebens und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich sind.
(2)Absatz 2Der Dienstgeber hat dafür zu sorgen, daß, soweit es die Art der Beschäftigung zuläßt, die Arbeitsräume während der Arbeitszeit licht, rein, staubfrei und im Winter geheizt sind.
(3)Absatz 3Werden dem Dienstnehmer als Teil des Entgeltes Wohnräume überlassen, so dürfen sie nicht gesundheitsschädlich und müssen für Dienstnehmer mit eigenem Haushalt unter Berücksichtigung der Kinderzahl ausreichend, für Dienstnehmer ohne eigenem Haushalt auch mit der üblichen notwendigen Wohnungseinrichtung versehen sein.
In Kraft seit 01.11.1923 bis 31.12.9999
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