Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDer Gemeindeangestellte rückt nach jeweils zwei Jahren in die nächst höhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor. Für die Vorrückung ist der Zeitpunkt des Eintrittes in den Gemeindedienst maßgebend; ist dies nicht der Erste des Kalendermonates, ist der nächstfolgende Monatserste maßgebend. Verfügt ein Gemeindeangestellter nicht über die für die einschlägige Modellstelle erforderliche praktische Erfahrung, rückt er erst nach Ablauf von zwei Jahren nach jenem Zeitpunkt, an dem die erforderliche praktische Erfahrung nachgewiesen wird, in die nächsthöhere Gehaltsstufe seiner Gehaltsklasse vor.
(2)Absatz 2Die Vorrückung wird, soweit in diesem Gesetz nicht anderes bestimmt ist, gehemmt
a)Litera awährend eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist (§ 36 Abs. 2);während eines Sonderurlaubes, wenn dieser unter der Bedingung gewährt wurde, dass für die Dauer des Urlaubes die Vorrückung in höhere Bezüge gehemmt ist (Paragraph 36, Absatz 2,);
b)Litera bwährend einer Bildungskarenz (§ 49); oderwährend einer Bildungskarenz (Paragraph 49,); oder
c)Litera csolange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (§ 63 Abs. 1 lit. a) lautet.solange die Leistungsbeurteilung auf nicht aufgewiesenen Arbeitserfolg (Paragraph 63, Absatz eins, Litera a,) lautet.
(3)Absatz 3Die Zeit der Hemmung ist für den Lauf der zweijährigen Vorrückungsfrist nicht zu berücksichtigen.
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