Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDem Gemeindeangestellten gebühren als Dienstbezüge Monatsbezüge, Sonderzahlungen sowie allfällige Nebenbezüge und einmalige Zuwendungen.
(2)Absatz 2Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (§ 57) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:Die Monatsbezüge bestehen aus dem Gehalt (Paragraph 57,) und nachstehend angeführten, allfälligen Bestandteilen:
Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß § 70 gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach § 70 Abs. 2 nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.Als Monatsbezug gilt auch ein aufgrund eines Dienstverhältnisses mit Sonderregelung gemäß Paragraph 70, gebührendes Entgelt, sofern in einer Verordnung nach Paragraph 70, Absatz 2, nicht anderes geregelt wird. Teilzeitbeschäftigten gebührt ein dem Beschäftigungsausmaß entsprechend herabgesetzter Monatsbezug.
(3)Absatz 3Die Landesregierung kann durch Verordnung bestimmen, dass die Monatsbezüge durch eine Zulage an die Teuerung anzupassen sind, sofern dies zur Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten notwendig ist. Die Teuerungszulage ist grundsätzlich einheitlich in einem Hundertsatz zu gewähren; sie kann jedoch insbesondere auch
a)Litera afür den Gehalt und die einzelnen Zulagen, sofern diese nicht in einem Hundertsatz zum Gehalt festgelegt sind, verschieden hoch festgesetzt werden,
b)Litera bfür den Gehalt in zwei unterschiedlich hohen Hundertsätzen festgesetzt werden, wobei der höhere Hundertsatz für den Gehalt bzw. Gehaltsteil gilt, der unter der einheitlich festzulegenden Betragsgrenze liegt, und
c)Litera cmit einem einheitlichen Betrag zur Anpassung des Gehalts festgesetzt werden.
Die Teuerungszulage teilt das rechtliche Schicksal des Teiles des Monatsbezuges, zu dem sie gewährt wird.
(4)Absatz 4Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Abs. 3 zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.Über die Anpassung der Bezüge an geänderte Lebenshaltungskosten hinaus kann die Landesregierung mit Verordnung, sofern dies im Hinblick auf die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung vertretbar ist, eine besondere Zulage zu den Monatsbezügen gewähren. Der Absatz 3, zweiter und dritter Satz gelten sinngemäß.
(5)Absatz 5Die Landesregierung kann durch Verordnung zum Zwecke der sozialen Ausgewogenheit eine einmalige Zuwendung festlegen.
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