§ 49b GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
  1. (1)Absatz einsMit dem Gemeindeangestellten kann auf Antrag für längstens fünf Jahre eine Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit um 40 % bis 60 % mit Entgeltausgleich vereinbart werden (Altersteilzeit), wenn
    1. a)Litera ader Gemeindeangestellte mit der beabsichtigten Beendigung der Altersteilzeit, spätestens jedoch nach fünf Jahren ab dem Beginn der Altersteilzeit, das Regelpensionsalter vollendet,
    2. b)Litera bder Gemeindeangestellte die Voraussetzung nach § 27 Abs. 2 Z. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erfüllt,der Gemeindeangestellte die Voraussetzung nach Paragraph 27, Absatz 2, Ziffer eins, des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) erfüllt,
    3. c)Litera cdie regelmäßige Arbeitszeit des Gemeindeangestellten in den letzten zwölf Monaten vor dem Beginn der Altersteilzeit einer Vollbeschäftigung entsprochen hat oder um nicht mehr als 40 % herabgesetzt war,
    4. d)Litera dder Dienstgeber Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG hat undder Dienstgeber Anspruch auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG hat und
    5. e)Litera ekeine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.
  2. (2)Absatz 2Die Vereinbarung nach Abs. 1 hat zu enthalten:Die Vereinbarung nach Absatz eins, hat zu enthalten:
    1. a)Litera aden Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit,
    2. b)Litera bdie Verpflichtung des Dienstgebers, die Sozialversicherungsbeiträge für den Gemeindeangestellten entsprechend der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu entrichten; dies umfasst auch jenen Anteil am Dienstnehmerbeitrag, der sich aus dem Unterschied der Beitragsgrundlage vor der Herabsetzung und nach der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit ergibt, und
    3. c)Litera cdie einvernehmliche Auflösung des Dienstverhältnisses mit der Beendigung der Altersteilzeit sowie deren Unwirksamkeit im Fall des vorzeitigen Endes der Altersteilzeit.
  3. (3)Absatz 3Der Entgeltausgleich gebührt, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 45 ASVG, in der Höhe von 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert). Anpassungen oder sonstige Erhöhungen der Bezüge sind sinngemäß zu berücksichtigen. Der Entgeltausgleich ist bei der Bemessung der Sonderzahlungen dem Monatsbezug zuzurechnen. Nähere Vorgaben zur Berechnung von Entgelt und Entgeltausgleich hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.Der Entgeltausgleich gebührt, bis zur monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 45, ASVG, in der Höhe von 50 v.H. des Unterschiedsbetrages zwischen dem in den letzten zwölf vollen Kalendermonaten vor dem Beginn der Altersteilzeit durchschnittlich (Oberwert) und dem Entgelt, das im gleichen Zeitraum bei herabgesetzter Arbeitszeit gebührt hätte (Unterwert). Anpassungen oder sonstige Erhöhungen der Bezüge sind sinngemäß zu berücksichtigen. Der Entgeltausgleich ist bei der Bemessung der Sonderzahlungen dem Monatsbezug zuzurechnen. Nähere Vorgaben zur Berechnung von Entgelt und Entgeltausgleich hat die Landesregierung durch Verordnung zu treffen.
  4. (4)Absatz 4Ein Antrag nach Abs. 1 ist spätestens sechs Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen und hat den gewünschten Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu enthalten. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der Frist zur Antragstellung abgesehen werden.Ein Antrag nach Absatz eins, ist spätestens sechs Monate vor der angestrebten Wirksamkeit zu stellen und hat den gewünschten Beginn, die Dauer, die zeitliche Verteilung und das Ausmaß der Herabsetzung der regelmäßigen Arbeitszeit zu enthalten. Sofern keine dienstlichen Interessen entgegenstehen, kann von der Einhaltung der Frist zur Antragstellung abgesehen werden.
  5. (5)Absatz 5Die Altersteilzeit kann vom Dienstgeber vorzeitig beendet werden, wenn kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld gemäß § 27 AlVG besteht.Die Altersteilzeit kann vom Dienstgeber vorzeitig beendet werden, wenn kein Anspruch mehr auf Altersteilzeitgeld gemäß Paragraph 27, AlVG besteht.

*) Fassung LGBl.Nr. 372024

In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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