§ 49a GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Gemeindeangestellten kann im Sinne von § 13a des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes die Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit auf Antrag durch Herabsetzung des Beschäftigungsausmaßes bis auf 12 Stunden der regelmäßigen Wochenarbeitszeit gewährt werden, wenn keine wichtigen dienstlichen Interessen entgegenstehen.

*) Fassung LGBl.Nr. 7/2019

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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