(1) Zu Unrecht erhaltene Bezüge (Übergenüsse) sind der Gemeinde zu ersetzen, wenn sie
a) | nicht im guten Glauben empfangen wurden; oder | |||||||||
b) | 5 % des jeweiligen Monatsbezuges nicht übersteigen und ihre Auszahlung nicht länger als ein Jahr zurückliegt. |
(2) Übergenüsse sind durch Abzug von den nach diesem Gesetz gebührenden Geldleistungen hereinzubringen. Für den Ersatz von Übergenüssen können Raten festgesetzt werden, wobei auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen Rücksicht zu nehmen ist. Ist die Hereinbringung im Abzugswege nicht möglich, so ist der Ersatzpflichtige zum Ersatz aufzufordern;
erforderlichenfalls ist der Ersatz im Zivilrechtsweg geltend zu machen.
(3) Soweit die Ersatzforderung der Gemeinde durch Abzug hereinzubringen ist, geht sie den Forderungen anderer Personen vor.
(4) Aus berücksichtigungswürdigen Gründen kann die Rückzahlung gestundet werden. Von der Hereinbringung eines Übergenusses kann Abstand genommen werden, wenn die Hereinbringung für den Gemeindeangestellten eine besondere Härte bedeuten oder wenn der mit der Hereinbringung verbundene Aufwand in keinem Verhältnis zum Übergenuss stehen würde.
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