Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
Der Anspruch auf Bezüge, Abfertigung und Urlaubsabfindung sowie das Recht auf Ersatz von Übergenüssen verjähren in drei Jahren nach ihrer Entstehung. Was trotz Verjährung geleistet worden ist, kann nicht zurückgefordert werden.
In Kraft seit 10.06.2005 bis 31.12.9999
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