Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsArt. III des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt, soweit Abs. 2 nicht anderes bestimmt, am 1. Juli 2024 in Kraft.Art. römisch III des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, tritt, soweit Absatz 2, nicht anderes bestimmt, am 1. Juli 2024 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Änderung des § 49b durch LGBl.Nr. 37/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.Die Änderung des Paragraph 49 b, durch LGBl.Nr. 37/2024 tritt rückwirkend am 1. Jänner 2024 in Kraft.
(3)Absatz 3Verordnungen auf der Grundlage des Art. III des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 37/2024 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten. Verordnungen auf der Grundlage des Art. römisch III des Gesetzes über eine Änderung des Dienstrechtes der Landes- und Gemeindebediensteten – Sammelnovelle, LGBl.Nr. 37/2024, können bereits mit dem der Kundmachung der Novelle LGBl.Nr. 37/2024 folgenden Tag erlassen werden, dürfen jedoch frühestens am 1. Juli 2024 in Kraft treten.
(4)Absatz 4Die allfälligen in Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage oder über die Gewährung einer besonderen Zulage festgelegten Zulagen finden auf Gemeindeangestellte insoweit keine Anwendung, als diese in § 65 und in den Gehaltsansätzen der Anlagen 1, 1a, 4, 4a, 5, 8, 9 und 9a in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024 bereits berücksichtigt wurden.Die allfälligen in Verordnungen über die Gewährung einer Teuerungszulage oder über die Gewährung einer besonderen Zulage festgelegten Zulagen finden auf Gemeindeangestellte insoweit keine Anwendung, als diese in Paragraph 65 und in den Gehaltsansätzen der Anlagen 1, 1a, 4, 4a, 5, 8, 9 und 9a in der Fassung LGBl.Nr. 37/2024 bereits berücksichtigt wurden.
(5)Absatz 5Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Gemeindeangestellten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Abs. 1 geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die §§ 40, 41 und 43 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.Für Elternkarenz und aufgeschobene Karenz von Gemeindeangestellten, deren Kinder vor dem Inkrafttreten nach Absatz eins, geboren, an Kindes statt angenommen oder in unentgeltliche Pflege genommen wurden, gelten die Paragraphen 40,, 41 und 43 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2024 weiter.
(6)Absatz 6Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bis spätestens 1. Oktober 2025 in einem Dienstverhältnis stehen, für das Jahresarbeitszeit vereinbart ist, kann abweichend von § 83 Abs. 2 erster Satz auch für den Fall der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (§ 20), den Erholungsurlaub (§ 35) und den Monatsbezug (§ 56 Abs. 2 bzw. § 71b Abs. 2) nur insoweit gelten, als sich aus dem II. Hauptstück nicht anderes ergibt.Mit Betreuungspersonen in Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtungen, die bis spätestens 1. Oktober 2025 in einem Dienstverhältnis stehen, für das Jahresarbeitszeit vereinbart ist, kann abweichend von Paragraph 83, Absatz 2, erster Satz auch für den Fall der ganzjährigen Öffnung der Kinderbildungs- und -betreuungseinrichtung vereinbart werden, dass die Bestimmungen über die Arbeitszeit (Paragraph 20,), den Erholungsurlaub (Paragraph 35,) und den Monatsbezug (Paragraph 56, Absatz 2, bzw. Paragraph 71 b, Absatz 2,) nur insoweit gelten, als sich aus dem römisch II. Hauptstück nicht anderes ergibt.
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