Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024
(1)Absatz einsDie Änderungen der §§ 70a und 71a durch LGBl.Nr. 37/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.Die Änderungen der Paragraphen 70 a und 71a durch LGBl.Nr. 37/2023 treten rückwirkend am 1. Jänner 2003 in Kraft.
(2)Absatz 2Die Informationen nach § 7a sind einem Gemeindeangestellten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen. Die Informationen nach Paragraph 7 a, sind einem Gemeindeangestellten, dessen aufrechtes Dienstverhältnis vor dem 1. August 2022 begründet wurde, nur auf sein Verlangen zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 37/2023, in Anspruch genommen wurde, gilt der § 38b in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.Für Pflegeteilzeit, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 37/2023, in Anspruch genommen wurde, gilt der Paragraph 38 b, in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.
(4)Absatz 4Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 37/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die §§ 45, 75 Abs. 2, 80 Abs. 4 und 6, 81, 96a Abs. 2 sowie 100 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.Für Teilzeitbeschäftigung anstelle der Karenz, die vor Inkrafttreten des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 37/2023, in Anspruch genommen wurde, gelten die Paragraphen 45,, 75 Absatz 2,, 80 Absatz 4 und 6, 81, 96a Absatz 2, sowie 100 in der Fassung vor LGBl.Nr. 37/2023 weiter.
In Kraft seit 13.07.2023 bis 31.12.9999
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