§ 114 GAG 2005

GAG 2005 - Gemeindeangestelltengesetz 2005

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

(1) Das Gesetz über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, ausgenommen die Änderungen betreffend die §§ 27 Abs. 3 lit. b, 35 Abs. 8a bis 10, 47 Abs. 2 und 4, 49 Abs. 1 sowie 96 Abs. 2 lit. c, tritt am 1. Jänner 2021 in Kraft.

(2) Für die Zeit zwischen dem 1. Jänner 2021 und der Kundmachung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, haben Musikschullehrer einen Anspruch auf Nachzahlung des Unterschiedsbetrages zwischen den nach dem Gemeindeangestelltengesetz 2005 in der Fassung vor LGBl.Nr. 36/2021 gebührenden Bezügen und jenen, die in Anwendung des Gesetzes über eine Änderung des Gemeindeangestelltengesetzes 2005, LGBl.Nr. 36/2021, gebühren.

*) Fassung LGBl.Nr. 36/2021

In Kraft seit 01.01.2021 bis 31.12.9999
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