(1) Dem Vertragsbediensteten kann eine Leistungszulage gewährt werden, wenn er dauernd ein besonderes Maß an Verantwortung für die Führung der Geschäfte zu tragen hat und diese Verantwortung über dem Ausmaß liegt, das Vertragsbedienstete in vergleichbarer besoldungsrechtlicher Stellung tragen. Sie ist in Hundertsätzen des Gehaltes eines Beamten der Allgemeinen Verwaltung der Dienstklasse V, Gehaltsstufe 2, zu bemessen und darf dieses Gehalt nicht übersteigen.
(2) Innerhalb dieser Grenzen ist die Leistungszulage nach dem Grad der höheren Verantwortung und unter entsprechender Bedachtnahme auf die vom Vertragsbediensteten in zeitlicher oder mengenmäßiger Hinsicht zu erbringenden Mehrleistungen zu bemessen. Der in der Leistungszulage enthaltene Überstundenanteil ist gesondert auszuweisen.
(3) Durch die Leistungszulage gelten alle Mehrleistungen des Vertragsbediensteten in zeitlicher und mengenmäßiger Hinsicht als abgegolten.
(4) Die Leistungszulage ist neu zu bemessen oder einzustellen, wenn sich der ihrer Bemessung zugrunde liegende Sachverhalt wesentlich geändert hat oder zur Gänze weggefallen ist.
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