Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr (Urlaubsjahr) Anspruch auf Erholungsurlaub.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 73 G-VBG 2012
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 73 G-VBG 2012 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 73 G-VBG 2012