Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Dem Vertragsbediensteten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Bei der Bemessung der Erschwerniszulage sind die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen zu berücksichtigen.
In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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