Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Auf den Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, sind die geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften anzuwenden.
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