§ 62 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

Der Vertragsbedienstete hat Anspruch auf Ersatz des Mehraufwandes, der ihm in Ausübung des Dienstes oder aus Anlass der Ausübung des Dienstes notwendigerweise entstanden ist. Auf den Ersatz des Mehraufwandes, der einem Vertragsbediensteten durch eine auswärtige Dienstverrichtung entsteht, sind die geltenden reisegebührenrechtlichen Vorschriften anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2012 bis 31.12.9999
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