§ 64 G-VBG 2012

G-VBG 2012 - Gemeinde-Vertragsbedienstetengesetz 2012 - G-VBG 2012

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

(1) Dem Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als zwei Kilometer beträgt und er diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegt.

(2) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen den Fahrtkostenanteil, den der Vertragsbedienstete selbst zu tragen hat (Eigenanteil) übersteigen. Bei einem nicht vollbeschäftigten Vertragsbediensteten ist der Eigenanteil entsprechend seiner regelmäßigen Wochendienstzeit herabzusetzen.

(3) Als notwendige monatliche Fahrtauslagen gelten die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für das billigste, tirolweit gültige öffentliche Beförderungsmittel, umgerechnet auf einen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung möglicher Vergünstigungen, soweit in den Abs. 4 und 5 nichts anderes bestimmt ist. Durch Verordnung der Landesregierung sind das für die Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen maßgebliche Ticket zu benennen und die Höhe des Eigenanteils pro Kalendermonat festzusetzen. Der Eigenanteil ist dabei anhand der Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für das billigste, innerstädtische Verkehrsmittel der Landeshauptstadt Innsbruck, umgerechnet auf einen Kalendermonat, ohne Berücksichtigung möglicher Vergünstigungen zu bemessen.

(4) Die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eines Vertragsbediensteten, der durch Erklärung beim Arbeitgeber einen Pauschbetrag nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. d des Einkommensteuergesetzes 1988 in Anspruch nimmt, sind durch Verordnung, abhängig von der Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung, festzulegen.

(5) Kann für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Beförderungsmittel mit dem nach Abs. 3 benannten Ticket nicht benützt werden und beträgt diese Wegstrecke in eine Richtung mehr als zwei Kilometer, so gelten als notwendige monatliche Fahrtauslagen hierfür die Kosten für ein nicht ermäßigtes Jahresticket für dieses öffentliche Beförderungsmittel auf dieser Wegstrecke, umgerechnet auf einen Kalendermonat. Kommt für Wegstrecken zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht und beträgt diese Wegstrecke in eine Richtung mehr als zwei Kilometer, so sind die monatlichen Fahrtauslagen hierfür nach den billigsten für Personenzüge zweiter Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.

(6) Beträgt die Entfernung zwischen dem Dienstort und dem Wohnort des Vertragsbediensteten mehr als 50 km, so ist der Berechnung der notwendigen monatlichen Fahrtauslagen eine Entfernung von 50 km zugrunde zu legen.

(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 52 Abs. 5 sinngemäß anzuwenden.

(8) Der Vertragsbedienstete hat alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruches auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, so gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder dessen Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.

(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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